Rubrik: Wirtschaft
Format: Spezialbericht
Autor: Sinisa Brkic (sb)
Die Witwenrente gehört zu den festen Säulen der deutschen Alterssicherung. Nun fordert der Wirtschaftsweise Martin Werding einen grundlegenden Systemwechsel: Statt einer eigenen Hinterbliebenenrente sollen Ehepartner ihre während der Ehe erworbenen Rentenpunkte teilen. Doch eine Abschaffung ist weder beschlossen noch konkret gesetzlich vorbereitet. Entscheidend ist deshalb, was hinter dem Vorschlag steckt, wer bei einem Rentensplitting gewinnen könnte und für wen es teuer werden dürfte.
Eine Forderung, kein Beschluss
Die Schlagzeile hat erhebliches politisches Gewicht, der rechtliche Stand ist jedoch eindeutig: Die Witwenrente wird derzeit nicht abgeschafft. Martin Werding, Mitglied des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und Mitglied der jüngsten Alterssicherungskommission, hat einen solchen Systemwechsel öffentlich vorgeschlagen. Er hält die bestehende Hinterbliebenenversorgung nicht mehr für zeitgemäß und plädiert dafür, sie durch ein Rentensplitting zu ersetzen.
Auch die Alterssicherungskommission hat sich mit dem Thema befasst, ist aber deutlich weniger weit gegangen. Ihre Empfehlung lautet, Reformoptionen zu prüfen, mit denen die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Normen und Rahmenbedingungen angepasst werden könnte. Ein konkretes Modell zur Abschaffung der Witwenrente hat die Kommission nicht beschlossen oder empfohlen. Damit liegt bislang weder ein Gesetzentwurf noch eine verbindliche Entscheidung der Bundesregierung vor. Wer heute eine Witwen- oder Witwerrente erhält oder nach geltendem Recht einen Anspruch erwerben würde, verliert diesen Anspruch nicht aufgrund von Werdings Äußerungen.
Werding stellt ein milliardenschweres System infrage
Der Bochumer Ökonom begründet seinen Vorstoß auch mit den finanziellen Dimensionen. Nach seinen Angaben kostet die Witwenrente die Rentenversicherung fast 50 Milliarden Euro pro Jahr. Werding spricht von etwa einem Achtel der gesamten Rentenausgaben und verweist zugleich darauf, dass sich Familienmodelle und die Erwerbsbeteiligung von Frauen grundlegend verändert hätten.
Die Größenordnung ist erheblich. Die Deutsche Rentenversicherung weist für 2025 Rentenausgaben von insgesamt rund 379,4 Milliarden Euro aus. Im ersten Halbjahr 2026 wurden in der allgemeinen Rentenversicherung jeden Monat rund fünf Millionen Renten wegen Todes gezählt, wobei diese Kategorie neben Witwen- und Witwerrenten auch andere Hinterbliebenenleistungen umfasst.
Aus Werdings genannter Summe folgt allerdings nicht, dass eine Reform der Witwenrente automatisch 50 Milliarden Euro einsparen könnte. Rentensplitting erzeugt eigene Rentenansprüche, Übergangsregelungen würden über Jahre oder Jahrzehnte wirken und ein von Werding ausdrücklich geforderter Bestandsschutz würde bestehende Ansprüche schützen. Die genannte Summe beschreibt deshalb zunächst die Größenordnung des heutigen Systems, nicht das belastbar berechnete Einsparpotenzial eines neuen Modells.
So funktioniert die Witwenrente heute
Nach geltendem Recht gibt es eine kleine und eine große Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Die kleine Hinterbliebenenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners und wird nach neuem Recht regelmäßig höchstens zwei Jahre gezahlt. Für ältere Ehen gelten teilweise günstigere Übergangsregeln.
Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bezogen hat oder hätte. Für bestimmte ältere Ehen gilt noch ein Satz von 60 Prozent. Im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze für die große Witwenrente bei 46 Jahren und sechs Monaten, sofern nicht bereits wegen Erwerbsminderung oder Kindererziehung ein Anspruch besteht.
Hinzu kommt die Einkommensanrechnung. Eigenes Einkommen kann eine Hinterbliebenenrente oberhalb der geltenden Freibeträge reduzieren. Bei einer erneuten Heirat endet die Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung gezahlt werden kann.
Rentensplitting dreht die Logik des Systems um
Werdings Gegenmodell setzt an einer anderen Stelle an. Nicht erst nach dem Tod eines Partners würde ein zusätzlicher Anspruch entstehen. Stattdessen würden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt.
Ein solches Rentensplitting existiert in Deutschland bereits heute, allerdings freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen. Haben die Partner nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet, können sie grundsätzlich dafür infrage kommen. Bei früher geschlossenen Ehen gelten zusätzliche Altersvoraussetzungen. Beide Partner müssen außerdem in der Regel mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen können.
Der Partner mit den höheren während der Ehe aufgebauten Rentenansprüchen gibt dabei einen Teil seiner Entgeltpunkte an den Partner mit den niedrigeren Ansprüchen ab. Die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche werden dadurch gleichmäßig verteilt. Außerhalb der Ehe erworbene Rentenpunkte bleiben unberührt.
Der entscheidende Unterschied zeigt sich nach einem Todesfall. Wer sich nach geltendem Recht verbindlich für das Rentensplitting entschieden hat, erhält anschließend keine Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe. Dafür bleiben die durch das Splitting erworbenen eigenen Rentenansprüche erhalten, selbst wenn die überlebende Person später erneut heiratet.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Sprengkraft
Wie stark sich beide Systeme unterscheiden können, hat die Deutsche Rentenversicherung selbst anhand eines Modellfalls vorgerechnet. In diesem Beispiel verfügt der Mann über insgesamt 60 Entgeltpunkte, davon 40 aus der Ehezeit. Die Frau besitzt 20 Entgeltpunkte, davon zehn aus den gemeinsamen Ehejahren. Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro ergibt das ohne Splitting monatliche Bruttorenten von rund 2.551 Euro für den Mann und 850 Euro für die Frau.
Beim Rentensplitting müsste der Mann 15 Entgeltpunkte an seine Frau übertragen. Seine monatliche Bruttorente würde dadurch auf rund 1.913 Euro sinken, ihre Rente auf rund 1.488 Euro steigen. Solange beide leben, verändert sich in diesem Beispiel die gemeinsame Rentensumme nicht, wohl aber die Verteilung zwischen den Partnern.
Die eigentliche Differenz entsteht nach dem Tod eines Partners. Stirbt in diesem Beispiel der Mann und wurde kein Rentensplitting durchgeführt, käme die Frau nach der Berechnung der Rentenversicherung auf insgesamt rund 2.253 Euro monatlich aus eigener Rente und großer Witwenrente. Nach einem zuvor durchgeführten Splitting blieben ihr dagegen lediglich rund 1.488 Euro aus ihrem eigenen Rentenanspruch. Die Differenz beträgt in diesem konkreten Modellfall 765 Euro im Monat.
Das Beispiel ist keine Prognose für jedes Ehepaar. Es zeigt jedoch, warum ein verpflichtender Systemwechsel tief in die finanzielle Absicherung von Haushalten eingreifen könnte. Besonders entscheidend wären die Dauer der Ehe, die Verteilung der Erwerbseinkommen, Kindererziehungszeiten, eigene Rentenansprüche und die genaue Ausgestaltung eines künftigen Gesetzes.
Besonders sensibel wären Ehen mit ungleichen Erwerbsbiografien
Politisch heikel ist der Vorschlag vor allem dort, wo die Rollen innerhalb einer Ehe über Jahrzehnte ungleich verteilt waren. Hat ein Partner dauerhaft Vollzeit gearbeitet, während der andere wegen Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Familienarbeit nur in Teilzeit beschäftigt war, fallen die eigenen Rentenansprüche häufig deutlich auseinander.
Das Rentensplitting würde diese Differenz zunächst reduzieren. Der Partner mit der schwächeren Erwerbsbiografie bekäme höhere eigene Ansprüche und wäre damit weniger vom Fortbestand einer Hinterbliebenenrente abhängig. Gerade dieser individuelle Rentenanspruch gehört zu den strukturellen Argumenten für das Modell.
Nach dem Tod des besser verdienenden Partners kann die Rechnung jedoch anders aussehen. Die Deutsche Rentenversicherung weist selbst darauf hin, dass Hinterbliebene durch Rentensplitting gegenüber der heutigen Witwenrente häufig finanzielle Einbußen erleiden können. Ein verpflichtendes Modell wäre deshalb keineswegs nur eine technische Neuordnung von Rentenpunkten, sondern eine bedeutende Umverteilung innerhalb der Alterssicherung.
Wer könnte von einem Splitting profitieren?
Vorteile können vor allem dort entstehen, wo der Partner mit den niedrigeren Rentenansprüchen dauerhaft einen eigenen, vom Familienstand unabhängigen Anspruch erhalten soll. Anders als die Witwenrente bleibt eine durch Rentensplitting erhöhte eigene Rente auch bei einer erneuten Heirat bestehen. Zudem wird sie nicht wegen eines hohen eigenen Einkommens gekürzt.
Das macht das Modell insbesondere für Personen interessant, deren eigene Einkünfte eine klassische Hinterbliebenenrente ohnehin stark reduzieren würden. Gleichzeitig stärkt das Splitting formal die individuelle Absicherung beider Partner, weil während der Ehe aufgebaute Rentenansprüche nicht mehr nahezu vollständig dem jeweiligen Beitragskonto zugeordnet bleiben.
Diese Vorteile beantworten allerdings nicht die zentrale Verteilungsfrage. Ein System kann individueller und partnerschaftlicher organisiert sein und dennoch bestimmten Hinterbliebenen nach einem Todesfall deutlich weniger Einkommen zur Verfügung stellen. Genau an diesem Punkt dürfte sich eine mögliche politische Auseinandersetzung entscheiden.
Bestehende Ehen sind derzeit nicht akut gefährdet
Werdings Vorschlag enthält ausdrücklich den Gedanken eines Bestandsschutzes und langer Übergangsfristen. Als Beispiel verweist er auf Schweden, wo eine frühere Witwenrentenregelung für später geschlossene Ehen schrittweise beendet wurde. Ein abrupter Entzug bestehender Ansprüche ist damit selbst in seinem Reformansatz nicht vorgesehen.
Wie ein deutscher Bestandsschutz konkret aussehen könnte, ist vollkommen offen. Denkbar wären Stichtage für neue Ehen, Regelungen nach Geburtsjahrgängen oder lange Übergangsperioden. Solange weder Bundesregierung noch Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt haben, wäre jede Aussage darüber, welche bestehende Ehe künftig unter welches Modell fallen würde, Spekulation.
Für heutige Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Es gibt aktuell keinen Beschluss, ihre Witwen- oder Witwerrente zu streichen. Auch für verheiratete Versicherte ist bislang keine gesetzliche Änderung in Kraft, die bestehende Anwartschaften beseitigt.
Die 50 Milliarden Euro sind nicht die mögliche Ersparnis
Die politisch auffälligste Zahl in Werdings Vorstoß sind die fast 50 Milliarden Euro, mit denen er die jährlichen Kosten der Witwenrente beziffert. Für die Debatte ist jedoch entscheidend, zwischen den heutigen Ausgaben und einer möglichen Entlastung durch eine Reform zu unterscheiden.
Ein Rentensplitting verteilt Rentenanwartschaften neu, lässt sie aber nicht einfach verschwinden. Beim heute möglichen freiwilligen Splitting bleibt die Summe der Rentenansprüche beider Partner während ihrer gemeinsamen Lebenszeit grundsätzlich erhalten, sofern nur die Punkte zwischen ihnen verschoben werden. Erst in der späteren Hinterbliebenenphase können sich gegenüber der heutigen Witwenrente erhebliche Unterschiede ergeben.
Hinzu kämen beim Werding Modell Bestandsschutz und Übergangsfristen. Je großzügiger diese ausfallen, desto langsamer könnten überhaupt finanzielle Entlastungen entstehen. Eine belastbare Einsparsumme lässt sich deshalb aus den bisher bekannten Äußerungen nicht ableiten.
Die Rentenkommission hat die Tür geöffnet, aber keinen Weg festgelegt
Politisch relevant ist Werdings Forderung dennoch, weil sie nicht völlig außerhalb der laufenden Reformdebatte steht. Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat die Hinterbliebenenversorgung ausdrücklich in ihren Reformkatalog aufgenommen. Ihre Empfehlung Nummer 11 verlangt eine Prüfung, wie das System an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen angepasst werden kann.
Die Kommission betont dabei selbst, dass eine Reform komplex sei und sorgfältig auf ihre Wirkungen untersucht werden müsse. Das ist mehr als eine beiläufige Erwähnung, aber deutlich weniger als ein politischer Beschluss zur Abschaffung. Werdings Rentensplitting ist somit eine konkrete Antwort eines einzelnen prominenten Kommissionsmitglieds auf eine Frage, die das Gremium bewusst offengelassen hat.
Damit verschiebt sich die Debatte. Nicht die unmittelbare Abschaffung der Witwenrente steht bevor, wohl aber eine politische Auseinandersetzung darüber, ob das bisherige Modell der Hinterbliebenenversorgung noch zur heutigen Arbeitswelt und zu modernen Familienformen passt.
Eine Reform würde Gewinner und Verlierer schaffen
Die Witwenrente ist weit mehr als eine einzelne Sozialleistung. Sie verbindet Rentenrecht, Familienpolitik, Erwerbsbiografien und die Frage, wie finanzielle Folgen unbezahlter Sorgearbeit innerhalb einer Ehe verteilt werden. Genau deshalb lässt sie sich nicht seriös auf eine Milliardensumme reduzieren.
Werdings Vorschlag legt einen realen Reformkonflikt offen. Ein Rentensplitting kann eigenständige Ansprüche stärken und traditionelle Abhängigkeiten verringern. Gleichzeitig kann es gerade für Menschen mit langen Phasen von Kindererziehung, Pflege oder Teilzeitarbeit nach dem Tod des Partners erheblich schlechter ausfallen als das heutige System. Das Rechenbeispiel der Rentenversicherung zeigt, wie groß diese Differenz im Einzelfall sein kann.
Die politische Kernfrage lautet deshalb nicht nur, ob die Witwenrente noch zeitgemäß ist. Entscheidend ist, welches Risiko ein neues System künftig absichern soll und wer den Preis für den Umbau trägt. Solange darauf keine konkrete gesetzgeberische Antwort vorliegt, bleibt die Abschaffung der Witwenrente ein Reformvorschlag. Aber sie ist inzwischen ein Vorschlag, der mitten in der deutschen R
Deutschland: Wird die Witwenrente durch Rentensplitting ersetzt? Wird die Witwenrente in Deutschland ersetzt? Wirtschaftsweiser Martin Werding fordert Rentensplitting. Was der Vorschlag bedeutet und wer betroffen wäre.
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