Rubrik: Deutschland
Format: Spezialbericht
Autor: Sinisa Brkic (sb)
Die geplante deutsche Zuckersteuer könnte deutlich umfassender ausfallen als bislang angenommen. Nach dem aktuell bekannt gewordenen Arbeitsstand aus dem Bundesfinanzministerium könnten neben klassischen Limonaden auch Säfte, Eistees, Milchgetränke und sogar zuckerfreie Produkte mit Süßstoffen wie Cola Zero erfasst werden. Die politische Richtung ist klar, die entscheidenden Details sind es noch nicht: Die Bundesregierung will die Steuer 2027, das konkrete Modell ist jedoch noch kein beschlossenes Gesetz.
Die Zuckersteuer bekommt eine neue Dimension
Was bislang vor allem als Abgabe auf stark gezuckerte Erfrischungsgetränke diskutiert wurde, entwickelt sich zu einem wesentlich breiteren steuerpolitischen Vorhaben. Nach dem derzeit bekannt gewordenen Modell aus dem Bundesfinanzministerium könnte künftig nicht mehr allein entscheidend sein, wie viel Zucker ein Getränk enthält. Auch Produkte, die ausschließlich mit Süßstoffen gesüßt werden, sollen demnach steuerlich erfasst werden können.
Damit würde sich die Systematik des Projekts erheblich verändern. Eine Steuer, die auch zuckerfreie Getränke belastet, wäre wirtschaftlich nicht mehr ausschließlich eine Zuckersteuer, sondern in Teilen eine Steuer auf gesüßte Getränke insgesamt. Gerade die mögliche Einbeziehung von Cola Zero und vergleichbaren Produkten macht aus einem gesundheitspolitischen Instrument eine grundsätzliche Debatte über Konsum, Preise und staatliche Lenkung.
Das Finanzministerium arbeitet inzwischen offiziell an der Umwandlung der ursprünglich diskutierten Zuckerabgabe in eine Steuer. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat zugleich klargestellt, dass die Bundesregierung eine Einführung im Jahr 2027 anstrebt. Ob sie bereits zum 1. Januar oder erst im Verlauf des Jahres kommen kann, ist weiterhin offen.
Drei Stufen für Zucker und ein eigener Satz für Süßstoffe
Nach dem derzeit berichteten BMF-Modell soll die Höhe der Steuer bei zuckerhaltigen Getränken gestaffelt werden. Getränke mit 4,5 bis sieben Gramm Zucker je 100 Milliliter könnten mit 26 Cent je Liter belastet werden. Bei mehr als sieben bis zehn Gramm wären 32 Cent vorgesehen, bei mehr als zehn Gramm Zucker je 100 Milliliter 38 Cent.
Besonders auffällig ist die geplante Behandlung zuckerfreier Getränke. Produkte, die ausschließlich mit Süßstoffen gesüßt werden, sollen dem bekannt gewordenen Modell zufolge ebenfalls mit 26 Cent je Liter besteuert werden. Damit könnten klassische Zero Varianten trotz eines Zuckergehalts von null Gramm in dieselbe Steuerstufe fallen wie bestimmte zuckerhaltige Getränke.
Diese Einzelheiten sind von der politischen Grundentscheidung zu unterscheiden. Die Bundesregierung verfolgt die Einführung einer Zuckergetränkesteuer konkret, doch die genannten Schwellenwerte und Steuersätze sind bislang nicht Bestandteil eines verabschiedeten Gesetzes. Auch ein öffentlich zugänglicher endgültiger Gesetzentwurf, der den gesamten Anwendungsbereich verbindlich festlegt, liegt derzeit nicht vor.
Warum ausgerechnet Cola Zero zum Streitfall wird
Cola Zero steht exemplarisch für den schwierigsten Punkt des neuen Modells. Das Produkt enthält keinen Zucker und wird mit Süßstoffen gesüßt. Nach der bisherigen Logik einer am Zuckergehalt orientierten Steuer wäre eine solche Variante gerade die Alternative, auf die Hersteller und Verbraucher ausweichen könnten.
Das ursprünglich von der FinanzKommission Gesundheit entwickelte Modell folgte genau diesem Ansatz. Künstlich gesüßte Getränke sollten dort nicht besteuert werden. Auch reine Fruchtsäfte waren von der vorgeschlagenen Belastung ausgenommen.
Das neue Modell würde diese Grenze verschieben. Entscheidend wäre nicht mehr allein die Menge des enthaltenen Zuckers, sondern auch die Frage, ob ein Getränk durch andere Stoffe gesüßt wird. Politisch ist das weit mehr als eine technische Änderung, weil damit auch die gesundheitspolitische Begründung der Steuer neu erklärt werden müsste.
Soll der Staat vor allem den Zuckerkonsum reduzieren, erscheint eine Steuer auf ein zuckerfreies Getränk zunächst widersprüchlich. Soll dagegen der Konsum stark gesüßter Getränke insgesamt beeinflusst werden, ergibt sich eine andere Logik. Welche Begründung das Finanzministerium für die Einbeziehung von Süßstoffen letztlich wählt, wird deshalb zu den zentralen Fragen des späteren Gesetzgebungsverfahrens gehören.
So stark könnten die Preise rechnerisch steigen
Für Verbraucher entscheidet am Ende vor allem eine Frage: Was kostet die Steuer an der Kasse? Bei einer Belastung von 26 Cent je Liter und vollständiger Weitergabe durch Hersteller und Handel würde der reine Steuerbetrag den Verkaufspreis bereits spürbar erhöhen. Wird auf die zusätzliche Belastung wie üblich auch Umsatzsteuer fällig, ergäbe sich rechnerisch ein Bruttoeffekt von knapp 31 Cent je Liter.
Bei einer 1,5 Liter Flasche eines ausschließlich mit Süßstoffen gesüßten Getränks läge die rechnerische zusätzliche Belastung damit bei rund 46 Cent. Bei der höchsten vorgesehenen Steuerstufe von 38 Cent je Liter könnte der Bruttoeffekt bei vollständiger Weitergabe auf rund 45 Cent je Liter steigen.
Solche Berechnungen sind allerdings keine Preisprognosen. Hersteller und Händler können die Belastung vollständig weitergeben, einen Teil über ihre Margen auffangen, Rezepturen verändern oder ihre Preisstruktur neu ordnen. Gerade bei günstigen Eigenmarken könnte eine fixe Steuer je Liter prozentual deutlich stärker ins Gewicht fallen als bei hochpreisigen Markenprodukten. Die tatsächliche Wirkung dürfte deshalb von Produkt zu Produkt unterschiedlich ausfallen. Sicher ist nur, dass die vorgesehenen Beträge groß genug wären, um Preisentscheidungen und Rezepturen in der gesamten Getränkeindustrie zu beeinflussen.
Säfte könnten in eine besonders schwierige Lage geraten
Noch komplizierter wird die Abgrenzung bei Fruchtsäften. Viele Säfte enthalten von Natur aus erhebliche Mengen Zucker, ohne dass ihnen klassischer Haushaltszucker zugesetzt wird. Würde ausschließlich der absolute Zuckergehalt entscheiden, könnten deshalb auch Produkte belastet werden, die Verbraucher bislang nicht mit klassischen Softdrinks gleichsetzen.
Das ursprüngliche Expertenmodell sah für reine Fruchtsäfte gerade deshalb eine Ausnahme vor. Nach dem nun bekannt gewordenen erweiterten Ansatz könnten jedoch auch Säfte in den Anwendungsbereich geraten. Entscheidend wird sein, ob der spätere Gesetzentwurf zwischen Fruchtsaft, Fruchtnektar, Saftgetränken und anderen Mischprodukten unterscheidet.
Ähnliche Abgrenzungsfragen entstehen bei Milchmischgetränken, Fertigkaffees und Eistees. Ein pauschaler Blick auf den Produktnamen reicht nicht aus, weil Zusammensetzung und Zuckergehalt innerhalb derselben Kategorie stark variieren können. Der genaue Gesetzestext wird deshalb darüber entscheiden, ob die Steuer ein relativ klar begrenztes Softdrinkmodell bleibt oder große Teile des Getränkeregals erfasst.
2027 ist politisches Ziel, aber noch kein fixer Starttermin
Beim Zeitplan hat sich die Bundesregierung bereits deutlich bewegt. Noch im Frühjahr war im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zuckerabgabe das Jahr 2028 vorgesehen. Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium die Federführung übernommen und arbeitet an einer Steuerlösung.
Lars Klingbeil erklärte Anfang Juli ausdrücklich, die Steuer solle 2027 kommen. Einen Start zum 1. Januar konnte der Finanzminister allerdings nicht zusagen, weil die konkrete Ausgestaltung zu diesem Zeitpunkt noch erarbeitet wurde. Damit ist 2027 inzwischen das politische Ziel, aber noch kein gesetzlich feststehender Einführungstermin.
Das ist für Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Eine neue Verbrauchsteuer erfordert nicht nur politische Beschlüsse, sondern auch gesetzliche Definitionen, Meldeverfahren, technische Vorbereitung und gegebenenfalls eine Anpassung von Rezepturen. Je früher die Einführung vorgesehen wird, desto größer wird deshalb der Druck auf Hersteller und Handel.
Auch die FinanzKommission Gesundheit hatte ursprünglich eine Übergangszeit empfohlen, damit Unternehmen auf die neuen Regeln reagieren können. Ob eine solche Frist bei einem Start 2027 vollständig eingehalten werden kann, hängt vom weiteren Tempo des Gesetzgebungsverfahrens ab.
Was bereits feststeht und was noch offen ist
Fest steht, dass die Bundesregierung die Einführung einer Steuer auf zuckergesüßte Getränke politisch verfolgt. Fest steht auch, dass das Bundesfinanzministerium inzwischen an der konkreten steuerlichen Ausgestaltung arbeitet und eine Umsetzung im Jahr 2027 anstrebt. Von einem bloßen Prüfauftrag oder einer unverbindlichen politischen Idee kann deshalb nicht mehr gesprochen werden.
Nicht fest steht dagegen, dass Cola Zero tatsächlich besteuert wird. Ebenso wenig sind die berichteten Sätze von 26, 32 und 38 Cent je Liter bereits geltendes Recht. Auch die genaue Behandlung von Säften, Milchgetränken, Kaffeegetränken, Eistees und Biermischgetränken kann sich bis zum endgültigen Gesetz noch verändern.
Diese Unterscheidung ist für die aktuelle Debatte entscheidend. Wer heute behauptet, Cola Zero werde ab 2027 definitiv um einen bestimmten Betrag teurer, greift dem Gesetzgebungsverfahren vor. Belastbar ist lediglich, dass ein entsprechendes Modell im Bundesfinanzministerium diskutiert wird und die politische Planung erheblich weiter reicht als noch vor wenigen Monaten.
Aus Gesundheitspolitik wird auch Finanzpolitik
Die ursprüngliche Begründung für eine Zuckerabgabe war stark gesundheitspolitisch geprägt. Höhere Preise für stark gezuckerte Getränke sollten den Konsum beeinflussen und vor allem Hersteller dazu bringen, den Zuckergehalt ihrer Produkte zu senken. Als Vorbild diente unter anderem das britische Modell, bei dem die Veränderung von Rezepturen eine zentrale Rolle spielt.
Inzwischen hat das Projekt jedoch eine zusätzliche fiskalische Bedeutung erhalten. Für 2027 wurde im politischen Raum bereits mit Einnahmen in einer Größenordnung von rund 650 Millionen Euro gerechnet. Das Bundesfinanzministerium hat diese Summe bislang allerdings nicht als endgültige Einnahmeprognose bestätigt und verweist darauf, dass die konkrete Ausgestaltung noch nicht abgeschlossen ist.
Die FinanzKommission Gesundheit hatte bei ihrem eigenen Modell längerfristig mit Einnahmen von etwa 450 Millionen Euro jährlich gerechnet. Diese Mittel sollten nach ihrer Empfehlung der gesetzlichen Krankenversicherung zugutekommen und damit zugleich einen Beitrag zur Stabilisierung des Gesundheitssystems leisten.
Gerade die mögliche Ausweitung auf zusätzliche Produktgruppen wird deshalb eine zentrale politische Frage aufwerfen. Je stärker der Anwendungsbereich wächst, desto schwieriger wird es, gesundheitspolitische Lenkung und fiskalisches Einnahmeinteresse sauber voneinander zu trennen.
Die Industrie steht vor einem neuen Kalkül
Für Getränkehersteller geht es nicht nur darum, ob ihre Produkte künftig einige Cent teurer werden. Eine gestaffelte Steuer verändert die gesamte wirtschaftliche Rechnung hinter Rezepturen, Packungsgrößen und Produktportfolios. Ein Hersteller kann versuchen, unter einen bestimmten Zuckergrenzwert zu gelangen und damit eine niedrigere Steuerstufe zu erreichen.
Genau dieser Mechanismus ist bei klassischen Zuckersteuern gewollt. Die Belastung soll nicht nur Einnahmen erzeugen, sondern einen wirtschaftlichen Anreiz zur Reduktion des Zuckergehalts schaffen. Wird allerdings auch die vollständig zuckerfreie Variante besteuert, verliert die Reformulierung bis auf null Zucker einen Teil ihres steuerlichen Vorteils.
Für die Industrie entsteht damit eine neue strategische Frage. Nicht nur der Zuckeranteil, sondern die gesamte Form der Süßung könnte künftig steuerlich relevant sein. Unternehmen müssten bei Produktentwicklungen daher nicht mehr ausschließlich zwischen mehr oder weniger Zucker kalkulieren, sondern zwischen verschiedenen Steuerklassen und möglicherweise völlig neuen Rezepturen.
Die Lebensmittel und Getränkeindustrie kritisiert Sondersteuern auf einzelne Produktgruppen bereits seit längerem. Sie verweist auf zusätzliche Bürokratie, Belastungen für Verbraucher und die Vielzahl möglicher Ursachen von Übergewicht. Gesundheitsverbände und Verbraucherschützer sehen gestaffelte Abgaben dagegen als wirksames Mittel, um Rezepturen und Konsum langfristig zu verändern.
Der entscheidende Gesetzestext fehlt noch
Die politische Brisanz des neuen Modells liegt gerade darin, dass die Steuer nicht mehr nur diejenigen treffen könnte, die bewusst zu einer stark gezuckerten Limonade greifen. Sollte die jetzt bekannt gewordene Ausgestaltung Bestand haben, wären auch Produkte betroffen, die bislang als zuckerfreie Alternative vermarktet werden. Dazu kämen möglicherweise Getränkekategorien, die viele Verbraucher nicht unmittelbar mit einer Zuckersteuer verbinden.
Damit wird der kommende Gesetzentwurf zur entscheidenden Wegmarke. Erst dort wird sich verbindlich zeigen, welche Produkte der Staat erfassen will, wo die Grenzwerte liegen, welche Ausnahmen vorgesehen sind und wie der Gesetzgeber die Besteuerung von Süßstoffen begründet. Auch der tatsächliche Starttermin und die Verwendung der Einnahmen müssen politisch und rechtlich geklärt werden.
Bis dahin gilt eine klare Trennlinie. Deutschland arbeitet konkret an einer Zuckersteuer für 2027, doch das heute diskutierte BMF-Modell ist noch nicht beschlossen. Cola Zero könnte betroffen sein, muss es aber noch nicht sein.
Was zunächst wie eine überschaubare Abgabe auf besonders süße Limonaden erschien, entwickelt sich damit zu einer wesentlich größeren steuerpolitischen Entscheidung. Sollte das Finanzministerium an der breiten Ausgestaltung festhalten, wird Deutschland nicht nur über Zucker sprechen müssen, sondern darüber, wie weit der Staat den gesamten Markt für gesüßte Getränke steuerlich steuern will.
Zuckersteuer 2027 in Deutschland: Cola Zero könnte betroffen sein. Deutschlands Zuckersteuer könnte 2027 auch Cola Zero, Säfte, Eistee und Milchgetränke treffen. Was das neue BMF-Modell vorsieht und was noch nicht beschlossen ist.
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