AMS: Nachzahlungen in über 100.000 Fällen?

Veröffentlicht am 28. Oktober 2026 um 07:00

Rubrik: Österreich
Format: Beitrag
Autor: Sinisa Brkic (sb)
Stand: 28. Oktober 2026



Ein jahrelang angewendetes Berechnungsverfahren beim österreichischen Arbeitsmarktservice könnte Nachzahlungen von rund 135 Millionen Euro erforderlich machen. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zeichnet sich ab, dass Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in einer sechsstelligen Zahl von Fällen zu niedrig bemessen worden sein könnten. Das Sozialministerium arbeitet an einer rechtssicheren Lösung. Wie viele Menschen tatsächlich Geld erhalten und wann mögliche Auszahlungen erfolgen, ist noch offen.

Ein Gerichtsverfahren mit weitreichenden Folgen

Dem österreichischen Arbeitsmarktservice steht möglicherweise eine der umfangreichsten Nachzahlungsaktionen der vergangenen Jahre bevor. Nach aktuellen Berichten vom 27. Oktober 2026 rechnet das Sozialministerium mit finanziellen Auswirkungen von rund 135 Millionen Euro. Hintergrund ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die eine jahrelang angewendete Berechnungspraxis beim Arbeitslosengeld infrage stellt. Die mögliche Tragweite wurde erst in den vergangenen Tagen deutlich. Während zunächst von einigen Tausend betroffenen Fällen ausgegangen wurde, steht inzwischen eine sechsstellige Zahl von Leistungsfällen im Raum. Die genaue Anzahl der anspruchsberechtigten Personen ist noch nicht festgestellt, zumal einzelne Menschen im betreffenden Zeitraum mehrfach Leistungen bezogen haben können. Betroffen sind insbesondere frühere Bezieher niedriger Einkommen, bei denen das AMS einen höheren Arbeitslosenversicherungsbeitrag in die Leistungsberechnung einbezogen hat, als nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen war. Das führte zu einem rechnerisch niedrigeren Nettoeinkommen und damit möglicherweise zu geringeren Leistungen.



Eine Oberösterreicherin brachte den Fehler ans Licht

Ausgangspunkt der Entwicklung ist der Fall einer Frau aus Oberösterreich, deren Arbeitslosengeld ab Jänner 2022 mit täglich 21,09 Euro festgesetzt worden war. Bei der Berechnung berücksichtigte das AMS einen Arbeitslosenversicherungsbeitrag von drei Prozent, obwohl die Frau aufgrund ihres früheren niedrigen Einkommens von diesem Arbeitnehmerbeitrag befreit war. Die Betroffene hatte zuvor unter anderem ein monatliches Bruttoentgelt von 1.123,86 Euro bezogen. Sie stellte die Berechnung infrage und wandte sich gegen die Entscheidung des AMS. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte im Oktober 2023 zunächst die Rechtsauffassung der Behörde. Die Frau führte das Verfahren mit Unterstützung der Arbeiterkammer Oberösterreich weiter. Am 3. Juli 2026 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Die Entscheidung trägt die Geschäftszahl Ra 2023/08/0148. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehenen Ermäßigungen beim Arbeitslosenversicherungsbeitrag auch bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen sind. Damit widersprach das Höchstgericht einer Berechnungspraxis, die über Jahre hinweg angewendet worden war. Über die konkrete Leistungshöhe im Ausgangsverfahren muss das Bundesverwaltungsgericht nach der Aufhebung erneut entscheiden. Die höchstgerichtliche Klärung der zugrunde liegenden Rechtsfrage hat jedoch bereits Bedeutung weit über diesen einzelnen Fall hinaus.

Warum Menschen mit niedrigen Einkommen betroffen sind

Das Arbeitslosengeld orientiert sich grundsätzlich am früheren Einkommen. Für die Berechnung wird aus dem maßgeblichen Bruttoentgelt ein rechnerisches Nettoeinkommen ermittelt, von dem der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes grundsätzlich 55 Prozent beträgt. Dabei werden unter anderem Sozialversicherungsbeiträge und die maßgebliche Einkommensteuer berücksichtigt. Für Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen gelten allerdings besondere Bestimmungen. Ihr Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist abhängig von der Einkommenshöhe reduziert oder entfällt vollständig. Diese Entlastung soll verhindern, dass geringe Arbeitseinkommen durch Sozialversicherungsbeiträge übermäßig belastet werden. Im Jahr 2026 gelten folgende Einkommensgrenzen: Bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.225 Euro fällt kein Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung an. Bei Einkommen über 2.225 Euro bis 2.427 Euro beträgt der Beitrag ein Prozent, bei Einkommen über 2.427 Euro bis 2.630 Euro zwei Prozent. Erst oberhalb dieser Grenze gilt der reguläre Arbeitnehmerbeitrag von 2,95 Prozent. Diese Grenzen werden jährlich angepasst. Für zurückliegende Leistungsansprüche sind daher die jeweils geltenden gesetzlichen Werte entscheidend. Nach der bisherigen Berechnungspraxis des AMS wurden die Beitragserleichterungen bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens nicht entsprechend berücksichtigt. Gerade bei Personen mit niedrigen früheren Einkommen konnte sich dadurch ein geringerer Anspruch auf Arbeitslosengeld ergeben.

Die rechtliche Ursache reicht mehr als zwei Jahrzehnte zurück

Der Ursprung des Problems liegt im Zusammenspiel gesetzlicher Bestimmungen aus den Jahren 2001 und 2008. Mit der früheren Regelung wurde die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf eine typisierte Betrachtung des Nettoeinkommens ausgerichtet. Individuelle Unterschiede bei Abgaben sollten dabei grundsätzlich nicht in jedem einzelnen Fall gesondert berücksichtigt werden müssen. Im Jahr 2008 führte der Gesetzgeber die soziale Staffelung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ein. Beschäftigte mit niedrigen Einkommen wurden dadurch entlastet. Gleichzeitig wurde in den Erläuterungen zur damaligen Gesetzesänderung ausdrücklich festgehalten, dass sich diese Beitragssenkung nicht auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes auswirken sollte. Genau diese Unterscheidung erwies sich nun als rechtlich entscheidend. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die erklärte Absicht des Gesetzgebers im maßgeblichen Gesetzestext nicht entsprechend umgesetzt worden war. Aus der gesetzlichen Berechnungsvorschrift ergebe sich vielmehr, dass die geltenden Beitragsermäßigungen berücksichtigt werden müssen. Damit ist eine seit Jahren praktizierte Methode rechtlich nicht mehr haltbar. Die Entscheidung betrifft folglich nicht nur eine einzelne AMS-Geschäftsstelle, sondern die grundsätzliche Anwendung gesetzlicher Berechnungsvorschriften.



135 Millionen Euro stehen im Raum

Die finanziellen Folgen könnten erheblich sein. Nach den am 27. Oktober bekannt gewordenen Informationen geht das Sozialministerium derzeit von möglichen Nachzahlungen in einer Größenordnung von rund 135 Millionen Euro aus. Die Summe bezieht sich auf die voraussichtlichen Auswirkungen der korrigierten Berechnung innerhalb des rechtlich relevanten Rückwirkungszeitraums. Sie ist allerdings noch keine abschließend festgestellte Zahlungsverpflichtung. Dafür müssen die betroffenen Leistungsfälle geprüft und die jeweiligen Differenzbeträge ermittelt werden. Im ursprünglichen Gerichtsfall wird die monatliche Differenz auf ungefähr 20 Euro geschätzt. Je nach früherem Einkommen, Dauer der Arbeitslosigkeit und individueller Berechnung können sich andere Beträge ergeben. Auch die Notstandshilfe könnte betroffen sein, da ihre Bemessung an das Arbeitslosengeld anknüpft. Dass sich vergleichsweise geringe monatliche Beträge zu einer dreistelligen Millionensumme addieren könnten, verdeutlicht die Reichweite des Problems. Entscheidend ist dabei weniger die finanzielle Größenordnung eines einzelnen Falles als die langjährige Anwendung derselben Berechnungsmethode.

Sozialministerium prüft gesetzliche Lösung

Sozialministerin Korinna Schumann hat eine sorgfältige Aufarbeitung und eine rechtssichere Umsetzung der Entscheidung angekündigt. Im Mittelpunkt stehen die Überprüfung der betroffenen Leistungsfälle sowie die Frage, wie erforderliche Nachzahlungen möglichst geordnet abgewickelt werden können. Nach den bisher bekannt gewordenen Plänen soll das AMS die relevanten Fälle selbst überprüfen und entsprechende Nachzahlungen vornehmen. Dafür könnte eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes notwendig werden. Eine abschließende gesetzliche Regelung über den konkreten Ablauf liegt noch nicht vor. Besonders wichtig ist die Frage der zeitlichen Begrenzung möglicher Ansprüche. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht für rückwirkende Berichtigungen grundsätzlich einen Zeitraum von drei Jahren vor. Diese Frist hat erhebliche Bedeutung, weil sich das beanstandete Berechnungsverfahren bereits über viele Jahre erstreckt. Nach Medienberichten wird deshalb eine gesetzliche Fristenhemmung vorbereitet. Als möglicher rückwirkender Stichtag wird der 22. September 2026 genannt, an dem das Erkenntnis beim AMS eingelangt sein soll. Eine solche Regelung könnte verhindern, dass Ansprüche allein wegen der Dauer der administrativen Aufarbeitung verloren gehen. Ob die Fristenhemmung tatsächlich in dieser Form beschlossen wird und welche Leistungszeiträume die gesetzliche Lösung letztlich umfasst, bleibt abzuwarten.

Wer mit einer Nachzahlung rechnen könnte

In Betracht kommen insbesondere Personen, deren Arbeitslosengeld auf Grundlage eines früheren Einkommens berechnet wurde, für das ein reduzierter Arbeitslosenversicherungsbeitrag oder eine vollständige Beitragsbefreiung galt. Auch frühere Bezieher von Notstandshilfe könnten betroffen sein. Ein niedriges Einkommen allein begründet allerdings noch keinen gesicherten Nachzahlungsanspruch. Maßgeblich ist, ob die beanstandete Berechnungsmethode im jeweiligen Leistungsfall tatsächlich zu einer zu niedrigen Auszahlung geführt hat und welche rechtlichen Fristen gelten. Betroffene sollten vorhandene AMS-Bescheide, Leistungsmitteilungen und Unterlagen zu ihren früheren Einkünften aufbewahren. Wer eine fehlerhafte Berechnung vermutet oder bestehende Fristen klären möchte, kann sich an die Arbeiterkammer oder eine geeignete Rechtsberatungsstelle wenden. Ob die geplante allgemeine Aufarbeitung vollständig von Amts wegen erfolgen wird oder Betroffene selbst tätig werden müssen, ist noch nicht verbindlich geregelt. Ebenso fehlt bislang ein bestätigter Zeitplan für die möglichen Rückzahlungen. Die angekündigte Überprüfung darf deshalb nicht mit einer bereits zugesagten Auszahlung verwechselt werden. Erst die konkrete rechtliche Beurteilung und Neuberechnung entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe Geld nachzuzahlen ist.

Die Folgen reichen über die Nachzahlungen hinaus

Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur rechtlichen Kontrolle staatlicher Leistungsberechnungen auf. Über Jahre hinweg wurde eine Methode angewendet, die nun vom Verwaltungsgerichtshof in einem entscheidenden Punkt korrigiert wurde. Dass die möglichen Auswirkungen erst durch das Verfahren einer einzelnen Betroffenen sichtbar wurden, verdeutlicht die Bedeutung wirksamer rechtlicher Überprüfungsmöglichkeiten. Besonders bemerkenswert ist der sozialpolitische Widerspruch. Die Ermäßigung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge sollte Menschen mit niedrigen Einkommen entlasten. Bei der späteren Berechnung ihrer Arbeitslosenleistungen wurde diese Begünstigung jedoch nicht entsprechend berücksichtigt. Für die Bundesregierung und das AMS wird es nun darauf ankommen, die rechtlichen Folgen vollständig zu erfassen und nachvollziehbar zu korrigieren. Eine praktikable gesetzliche Lösung muss sowohl die Ansprüche der Betroffenen als auch die geltenden Verfahrens- und Fristenregelungen berücksichtigen. Ob die tatsächlichen Nachzahlungen am Ende die derzeit geschätzten 135 Millionen Euro erreichen, ist noch offen. Fest steht jedoch, dass aus einer zunächst individuellen Auseinandersetzung über die Höhe des Arbeitslosengeldes eine bundesweite Herausforderung für die österreichische Arbeitslosenversicherung geworden ist. Die entscheidende Frage lautet nun, wie rasch und zuverlässig die zuständigen Stellen jene Leistungen korrigieren können, die nach der höchstgerichtlichen Rechtsauffassung zu niedrig berechnet wurden. Denn für die Betroffenen geht es nicht um eine zusätzliche staatliche Unterstützung, sondern um die korrekte Bemessung einer gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistung. 


AMS-Nachzahlungen: Über 100.000 Fälle und 135 Millionen Euro. Das AMS könnte rund 135 Millionen Euro an Arbeitslose nachzahlen müssen. Wer betroffen sein könnte, was das Gericht entschied und was jetzt geplant ist.

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