EU ab 2029: Mehr Zugriff auf Konto- und Immobiliendaten

Veröffentlicht am 31. Oktober 2026 um 07:07

Rubrik: Justiz & Recht / Wirtschaft
Format: Spezialbericht
Autor: Sinisa Brkic (sb)



Bei welchen Banken führt jemand ein Konto, wem gehört eine Immobilie und wie haben sich Eigentumsverhältnisse über Jahre verändert? Ab 2029 sollen europäische Behörden solche Informationen erheblich schneller abrufen können. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind längst beschlossen, Deutschland bereitet die nationale Umsetzung vor. Hinter der Reform zur Geldwäschebekämpfung steht eine weitreichende Veränderung staatlicher Informationsmöglichkeiten, deren Bedeutung für den Datenschutz und die Privatsphäre vieler Bürger bislang kaum öffentlich diskutiert wird.

Eine europäische Reform mit weitreichenden Folgen

Die Europäische Union schafft die Voraussetzungen für einen deutlich umfassenderen und schnelleren behördlichen Zugang zu Finanz- und Eigentumsinformationen. Was offiziell der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dient, verändert zugleich die Möglichkeiten staatlicher Stellen, wirtschaftliche Verbindungen zwischen Personen, Unternehmen, Bankkonten und Immobilien nachzuvollziehen. Die gesetzliche Grundlage wurde bereits am 31. Mai 2024 geschaffen. Damals verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union ein umfangreiches Gesetzespaket, das die Geldwäschebekämpfung in den Mitgliedstaaten grundlegend vereinheitlichen soll. Zu den entscheidenden Rechtsakten gehören die EU-Verordnung 2024/1624 sowie die Richtlinien 2024/1640 und 2024/1654. Während wesentliche Bestimmungen ab dem 10. Juli 2027 gelten beziehungsweise in nationales Recht umgesetzt sein müssen, ist für besonders relevante Informationssysteme der 10. Juli 2029 vorgesehen. Bis dahin sollen nationale Kontenregister europaweit miteinander vernetzt und zentrale Zugangsstellen für Immobilieninformationen eingerichtet werden. Die Bedeutung dieser Entwicklung liegt nicht allein in zusätzlichen Datenbeständen. Entscheidend ist, dass bereits vorhandene Informationen künftig wesentlich leichter zusammengeführt, grenzüberschreitend abgerufen und für Ermittlungszwecke ausgewertet werden können.



Bankkonten werden europaweit leichter auffindbar

Ein wesentlicher Bestandteil der Reform ist das Bank Account Registers Interconnection System, kurz BARIS. Dieses System soll die nationalen Kontenregister der EU-Mitgliedstaaten miteinander verbinden und bestimmten Behörden einen unmittelbaren Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen anderer Mitgliedstaaten ermöglichen. Erfasst werden nicht nur klassische Bankkonten. Der europäische Rechtsrahmen berücksichtigt ebenso Zahlungskonten, virtuelle IBANs, Wertpapierdepots, bestimmte Kryptowertekonten und Bankschließfächer bei Kredit- oder Finanzinstituten. Abrufbar sein sollen insbesondere Angaben darüber, wem ein Konto gehört, welche Personen darüber verfügen dürfen und wer gegebenenfalls wirtschaftlich dahintersteht. Hinzu kommen Kontokennungen sowie Informationen über die Eröffnung und Schließung der jeweiligen Kontoverbindung. Für Ermittlungsbehörden kann dies einen erheblichen Unterschied machen. Besteht beispielsweise der Verdacht, dass Gelder über mehrere Gesellschaften und Konten in unterschiedlichen EU-Staaten verschoben wurden, sollen relevante Kontoverbindungen künftig schneller identifiziert werden können. Bisher erforderliche nationale Auskunftsverfahren werden dadurch zumindest für die erfassten Registerinformationen teilweise ersetzt oder erheblich vereinfacht. Die Europäische Kommission soll das Vernetzungssystem gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juli 2029 bereitstellen.

Kontostände und Überweisungen bleiben rechtlich getrennt

Eine besonders wichtige Frage betrifft den tatsächlichen Umfang des Datenzugriffs. Die europäische Vernetzung der Kontenregister eröffnet für sich genommen keinen uneingeschränkten Zugang zu Kontoständen, einzelnen Überweisungen oder vollständigen Kontoauszügen. Das neue System dient zunächst der Feststellung, wo bestimmte Konten existieren und welche Personen ihnen zugeordnet werden können. Es handelt sich also vor allem um Informationen über Kontoverbindungen und deren Inhaber. Das bedeutet allerdings nicht, dass Behörden grundsätzlich keinen Zugang zu weitergehenden Finanzinformationen erhalten könnten. Bereits heute bestehen gesetzliche Möglichkeiten, unter bestimmten Voraussetzungen Kontoauszüge, Transaktionsdaten und weitere Bankunterlagen anzufordern. Die Richtlinie 2024/1654 enthält zudem Bestimmungen, die eine standardisierte elektronische Bereitstellung solcher Transaktionsaufzeichnungen erleichtern sollen. Banken und andere betroffene Finanzinstitute sollen Informationen bei rechtlich zulässigen Ermittlungsanfragen in einem Format übermitteln können, das sich technisch besser verarbeiten lässt. Damit verfolgt der europäische Gesetzgeber zwei unterschiedliche Ansätze. Einerseits sollen Kontoverbindungen schneller festgestellt werden können, andererseits soll die Auswertung von Transaktionsdaten, die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen angefordert werden dürfen, technisch vereinfacht werden. Gerade diese Unterscheidung ist entscheidend. Das europäische Kontenregister ersetzt keine gesetzliche Grundlage für weitergehende Ermittlungsmaßnahmen, kann jedoch deren Vorbereitung erheblich beschleunigen.



Auch längst geschlossene Konten können sichtbar bleiben

Die europäischen Vorschriften beschränken sich nicht auf aktuell bestehende Kontoverbindungen. Artikel 16 der sechsten Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass die entsprechenden Registerinformationen grundsätzlich noch fünf Jahre nach der Schließung eines Kontos verfügbar bleiben. Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen kann diese Frist in bestimmten Einzelfällen um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist, dass die zusätzliche Speicherung für die Bekämpfung oder Verfolgung mutmaßlicher Geldwäsche beziehungsweise Terrorismusfinanzierung notwendig und verhältnismäßig ist. Damit können auch frühere Bankverbindungen in Ermittlungen relevant werden. Für die Untersuchung länger zurückliegender Geldflüsse ist dies von Bedeutung, weil Konten nach einer Transaktion geschlossen werden können, während wirtschaftliche Zusammenhänge erst Jahre später auffallen. Die Speicherung betrifft dabei die gesetzlich bestimmten Registerinformationen. Daraus folgt keine automatische Verpflichtung, sämtliche Kontobewegungen über denselben Zeitraum im europäischen Vernetzungssystem bereitzuhalten.

Deutschland besitzt bereits weitreichende Abrufmöglichkeiten

Der automatisierte Zugriff auf Kontostammdaten ist in Deutschland keineswegs neu. Paragraf 24c des Kreditwesengesetzes verpflichtet Kreditinstitute bereits heute dazu, bestimmte Informationen für gesetzlich vorgesehene Abrufverfahren bereitzuhalten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann entsprechende Daten automatisiert abrufen und sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen an berechtigte Stellen weitergeben. Auch Finanzbehörden verfügen über eigene Kontenabrufmöglichkeiten, die insbesondere in der Abgabenordnung geregelt sind. Die bestehenden Systeme ermöglichen beispielsweise die Feststellung von Kontoinhabern, Verfügungsberechtigten und bestimmten wirtschaftlich Berechtigten. Kontobewegungen und Kontostände sind hingegen nicht Bestandteil dieser gewöhnlichen Stammdatenabfragen. Die neue europäische Regelung setzt somit nicht bei null an. Sie baut auf bereits bestehenden nationalen Instrumenten auf und verbindet diese mit einem europaweiten Informationssystem. Der entscheidende Unterschied liegt in der grenzüberschreitenden Verfügbarkeit. Was bislang in unterschiedlichen nationalen Verfahren beschafft werden musste, soll künftig über gemeinsame europäische Zugangswege wesentlich schneller zugänglich sein.

Immobilien: Nicht nur der Eigentümer wird erfasst

Besonders weitreichend sind die Vorschriften zum Immobilienbereich. Artikel 18 der Richtlinie 2024/1640 verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bis zum 10. Juli 2029 eine zentrale Zugangsstelle für bestimmte Immobilieninformationen einzurichten. Über diese sollen zuständige Behörden unmittelbar und kostenlos auf elektronisch verfügbare Informationen zugreifen können. Der vorgeschriebene Datenumfang reicht dabei deutlich über die einfache Feststellung des Eigentümers hinaus. Zu den vorgesehenen Angaben gehören die Identifizierung und Lage einer Immobilie, ihre Größe und Nutzungsart sowie Informationen über natürliche oder juristische Personen, denen sie gehört. Außerdem müssen Angaben über den Erwerbspreis, bestimmte Eigentumsrechte und bestehende rechtliche Beschränkungen verfügbar gemacht werden. Hinzu kommen Informationen über Hypotheken, weitere Belastungen, gerichtliche Beschränkungen und relevante Dokumente. Dadurch sollen sich Eigentumsverhältnisse und immobilienbezogene wirtschaftliche Vorgänge leichter untersuchen lassen. Der Erwerbspreis ist allerdings nicht mit dem aktuellen Marktwert gleichzusetzen. Ebenso lässt sich aus der Eintragung einer Hypothek nicht zwingend die tatsächlich noch offene Kreditschuld ableiten. Die verfügbaren Registerinformationen können Anhaltspunkte liefern, ersetzen aber keine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse.



Der besonders sensible Punkt: Eigentumsdaten seit 2019

Eine der bemerkenswertesten Bestimmungen betrifft die Vergangenheit. Die Richtlinie verlangt ausdrücklich, dass historische Informationen über Immobilien mindestens bis zum 8. Juli 2019 zurückreichen. Dazu zählen frühere Eigentumsverhältnisse, Erwerbspreise und damit verbundene Belastungen. Behörden sollen dadurch nicht nur feststellen können, wem eine Immobilie aktuell gehört, sondern auch, wie sich bestimmte Eigentums- und Rechtsverhältnisse über einen längeren Zeitraum entwickelt haben. Das kann bei Ermittlungen gegen organisierte Finanzkriminalität eine wichtige Rolle spielen. Immobilien lassen sich beispielsweise über verschiedene Gesellschaften erwerben, innerhalb verbundener Unternehmensstrukturen übertragen oder durch mehrere Eigentumswechsel wirtschaftlich schwerer zuordnen. Solche Vorgänge sind für sich genommen keineswegs verdächtig. Sie können völlig gewöhnliche wirtschaftliche oder private Gründe haben. Für Ermittler können sie jedoch dann relevant werden, wenn weitere Hinweise auf Geldwäsche, verschleierte Eigentumsverhältnisse oder andere strafbare Handlungen hinzukommen. Neu ist vor allem die angestrebte systematische Verfügbarkeit der historischen Informationen. Einzelne Daten waren schon bisher über Grundbücher, Register oder behördliche Auskünfte zugänglich, mussten jedoch häufig auf unterschiedlichen Wegen beschafft und zusammengeführt werden.

Ein bisher wenig beachtetes Problem: Millionen Datensätze sind schwer zuzuordnen

Wie anspruchsvoll die technische Umsetzung sein könnte, zeigt eine Antwort der deutschen Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom April 2026. Sie dokumentiert erhebliche Schwierigkeiten bei der bereits laufenden Verarbeitung immobilienbezogener Daten für das deutsche Transparenzregister. Nach Angaben der Bundesregierung wurden im Rahmen dieser Datenverarbeitung insgesamt rund 62,3 Millionen Datensätze berücksichtigt. Zum Erhebungsstand vom 23. März 2026 war die Bearbeitung von rund 54,1 Millionen Datensätzen abgeschlossen. Bei rund 8,2 Millionen Datensätzen, entsprechend 13,16 Prozent, war eine abschließende Bearbeitung zunächst nicht möglich. Für diese Fälle war ein zusätzlicher Abruf des jeweiligen Grundbuchblatts erforderlich. Die Bundesregierung begründete die Schwierigkeiten damit, dass die von den Ländern übermittelten strukturierten Informationen teilweise unvollständig, unplausibel oder fehlerhaft waren. Eine eindeutige Prüfung und Zuordnung war deshalb nicht ohne zusätzliche Unterlagen möglich. Diese Zahlen betreffen die Verarbeitung bereits vorhandener Informationen für das Transparenzregister und dürfen nicht mit dem künftigen europäischen Immobilienzugang gleichgesetzt werden. Sie verdeutlichen jedoch ein grundlegendes Problem: Eine zentrale Informationsstelle ist nur so zuverlässig wie die Datenbestände, auf denen sie aufbaut. Die Herausforderung betrifft damit nicht allein die technische Vernetzung. Auch die Vollständigkeit, Aktualität und eindeutige Zuordnung von Eigentumsinformationen werden darüber entscheiden, wie zuverlässig das neue System tatsächlich arbeiten kann.

Kaufpreise liegen teilweise in unterschiedlich aufbereiteten Unterlagen

Ein weiterer Punkt aus der parlamentarischen Anfrage betrifft die Digitalisierung bestehender Grundbuchinformationen. Gefragt wurde ausdrücklich, in welchem Umfang historische Kaufpreise und andere relevante Angaben bereits strukturiert und maschinenlesbar vorliegen. Die Bundesregierung verwies darauf, dass die Führung der Grundbücher und die Einzelheiten ihrer Datenspeicherung in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen. Kaufpreise befinden sich in den Grundakten der Grundbuchämter, während ein bundeseinheitliches Datenbankgrundbuch der Länder noch entwickelt wird. Eine vollständige bundesweite Aufschlüsselung, welche Informationen bereits maschinenlesbar vorliegen und welche lediglich als Dokumente oder Scans gespeichert sind, wurde in der Antwort nicht geliefert. Die konkrete Ausgestaltung der neuen zentralen Zugangsstelle befand sich damals noch in der Abstimmung. Hier liegt eine wesentliche praktische Herausforderung der Reform. Die EU verpflichtet ihre Mitgliedstaaten zwar dazu, bestimmte Informationen verfügbar zu machen, doch deren tatsächliche Bereitstellung hängt von der Qualität und technischen Erschließung zahlreicher bestehender Datenbestände ab. Die Richtlinie berücksichtigt dieses Problem ausdrücklich. Elektronisch gespeicherte Informationen sollen sofort zur Verfügung stehen, während noch nicht elektronisch vorhandene Daten auf anderem Weg zeitnah bereitgestellt werden müssen.

Wer darf künftig auf diese Informationen zugreifen?

Die neuen europäischen Systeme sollen nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zur freien Verfügung stehen. Der Zugriff richtet sich an gesetzlich zuständige Behörden und bestimmte Einrichtungen, die Aufgaben bei der Geldwäschebekämpfung, Terrorismusfinanzierungsbekämpfung oder Verfolgung schwerer Kriminalität erfüllen. Eine zentrale Rolle übernehmen die nationalen Meldestellen für Finanztransaktionen. In Deutschland ist dies die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, international als Financial Intelligence Unit, kurz FIU, bezeichnet. Die sechste Geldwäscherichtlinie sieht für diese Stellen einen unmittelbaren und ungefilterten Zugang zu bestimmten nationalen Kontenregisterinformationen vor. Auch die europäische Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA erhält im gesetzlich vorgesehenen Umfang entsprechende Zugangsmöglichkeiten. Für bestimmte Strafverfolgungsbehörden schafft die Richtlinie 2024/1654 zusätzliche Möglichkeiten, Kontenregisterinformationen anderer Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung schwerer Straftaten abzufragen. Solche Zugriffe müssen im Einzelfall erfolgen und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Eine pauschale Freigabe sämtlicher Vermögensinformationen für alle Behörden ist damit nicht verbunden. Die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit richtet sich nach Aufgabenbereich, gesetzlicher Berechtigung und Verwendungszweck. Die Reform erweitert allerdings die praktische Reichweite bestehender behördlicher Befugnisse. Entscheidend ist künftig weniger, ob eine bestimmte Information irgendwo vorhanden ist, sondern wie schnell eine berechtigte Stelle sie innerhalb der vorgesehenen Verfahren abrufen kann.



Ermittlungsbefugnisse auch ohne vorherige Verdachtsmeldung

Ein weiterer relevanter Punkt findet sich in Artikel 21 der sechsten Geldwäscherichtlinie. Die Bestimmung regelt den Zugang nationaler Finanzermittlungsstellen zu unterschiedlichen Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen. Dabei sieht die Richtlinie vor, dass diese Meldestellen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Informationen von geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen und Einrichtungen anfordern können, auch wenn zuvor keine Verdachtsmeldung übermittelt wurde. Diese Befugnis bedeutet nicht, dass beliebige Bürger ohne jeden rechtlichen Anlass umfassend überprüft werden dürften. Sie verdeutlicht jedoch, dass die Informationsbeschaffung der zuständigen Meldestellen nicht ausschließlich auf bereits eingegangene Verdachtsmeldungen begrenzt ist. Die europäischen Vorschriften ermöglichen dadurch eine eigenständigere und umfassendere Finanzanalyse. Welche Informationen in einem konkreten Fall angefordert werden dürfen, richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Aufgaben, Befugnissen und Schutzvorschriften. Gerade dieser Bereich verdient besondere Aufmerksamkeit. Denn für die Reichweite staatlicher Informationsverarbeitung ist nicht allein entscheidend, welche Daten gespeichert werden, sondern auch, unter welchen Voraussetzungen Behörden ihre Beschaffung veranlassen dürfen.

Die neue europäische Geldwäschebehörde in Frankfurt

Mit der Anti-Money Laundering Authority, kurz AMLA, entsteht zudem eine europäische Institution, die bei der neuen Aufsichts- und Ermittlungsstruktur eine wichtige Rolle übernimmt. Ihr Sitz befindet sich in Frankfurt am Main. AMLA soll die Zusammenarbeit nationaler Geldwäscheaufsichtsbehörden verbessern und bestimmte besonders risikorelevante Finanzinstitute unmittelbar beaufsichtigen. Die erste direkte Aufsicht über ausgewählte Unternehmen ist ab 2028 vorgesehen. Darüber hinaus übernimmt die Behörde Aufgaben bei der Koordinierung gemeinsamer Analysen und beim Informationsaustausch zwischen nationalen Stellen. Für solche gesetzlich bestimmten Tätigkeiten sind auch Zugangsrechte zu relevanten Konten- und Immobilieninformationen vorgesehen. Damit wird die bislang weitgehend national organisierte Geldwäschebekämpfung um eine stärkere europäische Ebene ergänzt. AMLA ersetzt jedoch nicht die nationalen Ermittlungsbehörden und verfügt auch nicht über ein allgemeines Recht, ohne gesetzliche Grundlage sämtliche Vermögensdaten europäischer Bürger einzusehen.

Deutschland bereitet ein neues Geldwäschegesetz vor

Die europäische Reform wird inzwischen auch auf nationaler Ebene konkret. Am 26. Oktober 2026 wurden Einzelheiten eines Referentenentwurfs des deutschen Bundesfinanzministeriums bekannt, mit dem zentrale EU-Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt werden sollen. Nach den bisherigen Planungen soll das bestehende Geldwäschegesetz aus dem Jahr 2017 zum 10. Juli 2027 durch ein neues Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ersetzt werden. Der Entwurf befindet sich derzeit in der regierungsinternen Abstimmung und ist noch kein beschlossenes Gesetz. Vorgesehen sind unter anderem eine zentrale Koordinierungsstelle für die Geldwäscheaufsicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, zusätzliche Befugnisse für die FIU und Verbesserungen beim Austausch relevanter Informationen. Ein weiterer Bestandteil ist die Einrichtung der zentralen Zugangsstelle für Immobilieninformationen bis Juli 2029. Außerdem sollen die deutschen Kontenabrufverfahren an die europäische Vernetzung angebunden werden. Nach den bekannt gewordenen Planungen werden für die Umsetzung im Bundeshaushalt in den Jahren 2027 bis 2030 zusätzliche Ausgaben von insgesamt rund 157 Millionen Euro veranschlagt. Bei der Finanzaufsichtsbehörde BaFin sind 32 zusätzliche Vollzeitstellen vorgesehen. Diese Angaben beziehen sich auf den damaligen Referentenentwurf. Ob sie in dieser Form Bestandteil des endgültigen Gesetzes werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Die Datenschutzfrage reicht über Kontostände hinaus

Die neue Informationsinfrastruktur wirft grundlegende datenschutzrechtliche Fragen auf. Denn bereits die Kenntnis darüber, bei welchen Instituten eine Person Konten führt, welche Unternehmen sie kontrolliert oder welche Immobilien ihr gehören, kann erhebliche Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen. Dafür müssen nicht zwingend Kontostände oder konkrete Überweisungen bekannt sein. Werden Informationen aus verschiedenen Registern rechtmäßig miteinander verknüpft, können daraus Zusammenhänge entstehen, die einzelne Datenbestände für sich genommen nicht erkennen lassen. Die europäischen Vorschriften enthalten Schutzmaßnahmen gegen eine unzulässige Verwendung. Für die Abfragen bestimmter Strafverfolgungsbehörden ist ausdrücklich vorgesehen, dass sie nur im Einzelfall und durch entsprechend ermächtigte Mitarbeiter erfolgen dürfen. Zudem müssen die betreffenden Zugriffe protokolliert werden. Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen sollen gewährleisten, dass die Informationen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen verarbeitet werden. Solche Vorgaben sind notwendig, beantworten aber noch nicht sämtliche Fragen der praktischen Kontrolle. Entscheidend bleibt, wer die Rechtmäßigkeit einzelner Abfragen überprüft, wie lange Protokolle verfügbar sind und welche Konsequenzen ein missbräuchlicher Zugriff tatsächlich hat. Hinzu kommt die Frage nach der Transparenz gegenüber betroffenen Personen. Bei bestimmten behördlichen Datenverarbeitungen können Informationsrechte eingeschränkt sein, insbesondere wenn andernfalls Ermittlungen beeinträchtigt würden. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen wird sich deshalb nicht allein am Wortlaut der Gesetze messen lassen. Sie hängt auch davon ab, wie die nationalen Behörden den Datenzugang organisieren, dokumentieren und kontrollieren.



Was bedeutet das für Bürger ohne Bezug zur Geldwäsche?

Die neuen Regelungen richten sich gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und bestimmte Formen schwerer Kriminalität. Daraus folgt jedoch nicht, dass die zugrunde liegenden Register ausschließlich Informationen über verdächtige Personen enthalten. Auch die Kontoverbindungen und Immobilien unbescholtener Menschen können Bestandteil der entsprechenden nationalen Datenbestände sein. Ein Konto wird schließlich nicht erst dann registriert, wenn gegen seinen Inhaber ermittelt wird. Die entscheidende Beschränkung liegt deshalb auf der Ebene des behördlichen Zugriffs. Welche Stellen welche Informationen für welche Aufgaben abrufen dürfen, wird durch gesetzliche Zuständigkeiten und Verfahrensregeln bestimmt. Für gewöhnliche Kontoinhaber und Immobilieneigentümer entsteht durch die Vernetzung nicht automatisch eine neue Verpflichtung, ihr vollständiges Vermögen gegenüber einer europäischen Zentralbehörde offenzulegen. Ebenso wenig erhalten Behörden durch die Registervernetzung allein eine Befugnis, Bankguthaben einzuziehen oder Immobilien zu beschlagnahmen. Dennoch verändert die Reform die staatlichen Informationsmöglichkeiten. Bereits vorhandene Daten können innerhalb rechtlich zugelassener Verfahren künftig wesentlich schneller und teilweise grenzüberschreitend verfügbar werden. Gerade deshalb ist die Frage nach dem Schutz unbescholtener Personen von Bedeutung. Denn ein wirkungsvoller Datenschutz muss nicht nur verhindern, dass Informationen an Unberechtigte gelangen. Er muss ebenso sicherstellen, dass rechtmäßig gespeicherte Daten nicht für unzulässige Zwecke verwendet werden.

Ein vollständiges EU-Vermögensregister ist nicht beschlossen

Die geplanten Systeme dürfen nicht mit einem allgemeinen europäischen Vermögensregister gleichgesetzt werden. Ein solches Register, das sämtliche Vermögenswerte aller EU-Bürger zentral erfasst, wird durch das beschlossene Geldwäschepaket nicht geschaffen. Die vorgesehenen Kontenregister enthalten bestimmte Angaben über Kontoverbindungen, während die Immobilienzugangsstellen Informationen über Eigentum und zugehörige Rechtsverhältnisse bereitstellen sollen. Beide Systeme verfolgen gesetzlich abgegrenzte Aufgaben. Auch bei Immobilien ist für 2029 zunächst ein nationaler zentraler Zugang vorgeschrieben. Eine vollständig europaweite Vernetzung sämtlicher Immobilienzugangsstellen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen. Allerdings verpflichtet die Richtlinie die Europäische Kommission, bis zum 10. Juli 2032 die technischen Voraussetzungen für eine mögliche Zusammenschaltung dieser nationalen Immobilienzugangsstellen zu prüfen. Ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag könnte daran anschließen, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Damit bleibt die weitere Entwicklung offen. Die europäische Gesetzgebung enthält bereits eine Prüfung möglicher zusätzlicher Vernetzungsschritte, ohne deren spätere Einführung vorwegzunehmen.

Der entscheidende Wandel liegt in der Verbindung vorhandener Informationen

Die Bedeutung des neuen europäischen Rechtsrahmens erschließt sich erst, wenn die einzelnen Regelungen gemeinsam betrachtet werden. Kontenregister können wirtschaftliche Verbindungen zu Finanzinstituten sichtbar machen, Immobilieninformationen dokumentieren Eigentumsverhältnisse und frühere Transaktionen. Zusätzliche Angaben aus Unternehmens- und Transparenzregistern können wiederum Hinweise darauf liefern, welche natürlichen Personen hinter bestimmten juristischen Eigentümern stehen. Die Auswertung solcher Informationen kann bei international verschachtelten Vermögensstrukturen von erheblicher Bedeutung sein. Eine einzelne Bankverbindung sagt wenig über die finanzielle Situation eines Menschen aus. Auch ein Immobilienerwerb lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf strafbares Verhalten zu. Erst zusätzliche Erkenntnisse und konkrete Zusammenhänge können einen Sachverhalt für Ermittlungen relevant machen. Für Behörden entsteht durch eine bessere Verfügbarkeit solcher Informationen dennoch ein erheblicher praktischer Vorteil. Sie können wirtschaftliche Verbindungen schneller erkennen und ihre Ermittlungen gezielter auf bestimmte Personen, Gesellschaften oder Vermögenswerte ausrichten. Darin liegt zugleich der sensible Kern der Reform. Je leistungsfähiger die behördlichen Informationssysteme werden, desto wichtiger sind klare rechtliche Grenzen, verlässliche Daten und unabhängige Kontrollmöglichkeiten.

Geldwäschebekämpfung und staatliche Informationsmacht

Die Bekämpfung von Finanzkriminalität ist ein legitimes staatliches Ziel. Organisierte kriminelle Netzwerke nutzen grenzüberschreitende Gesellschaftsstrukturen, unterschiedliche Rechtssysteme und schwer nachvollziehbare Eigentumsverhältnisse, um Vermögenswerte zu verschleiern und Ermittlungen zu erschweren. Ein schnellerer Austausch von Finanz- und Eigentumsinformationen kann dazu beitragen, solche Strukturen aufzudecken. Gerade bei internationaler Geldwäsche können verzögerte Auskünfte darüber entscheiden, ob Vermögenswerte noch auffindbar sind oder bereits weitertransferiert wurden. Gleichzeitig entsteht mit dem Ausbau behördlicher Informationsmöglichkeiten eine Verantwortung, die über die technische Sicherheit der Systeme hinausreicht. Staatliche Datenzugriffe müssen erforderlich, verhältnismäßig und auf den jeweiligen gesetzlichen Zweck beschränkt bleiben. Die Reform enthält dafür konkrete Schutzbestimmungen. Ob diese ausreichen, wird jedoch auch davon abhängen, wie konsequent Zugriffe kontrolliert, Fehler berichtigt und mögliche Rechtsverletzungen verfolgt werden. Die dokumentierten Schwierigkeiten bei der Verarbeitung deutscher Immobiliendaten zeigen bereits heute, dass die technische und organisatorische Umsetzung keineswegs selbstverständlich ist. Eine größere Menge verfügbarer Informationen führt nicht automatisch zu besseren Erkenntnissen, wenn Daten unvollständig, veraltet oder fehlerhaft zugeordnet sind.

Ab 2029 wird sich zeigen, wie weit Transparenz und Kontrolle reichen

Mit dem 10. Juli 2029 erreicht die europäische Geldwäschereform einen entscheidenden Meilenstein. Nationale Kontenregister sollen bis dahin miteinander vernetzt und zentrale Zugangsstellen für Immobilieninformationen verfügbar sein. Die rechtlichen Verpflichtungen dafür bestehen bereits, während die praktische Umsetzung in Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten weiter vorbereitet wird. Für Behörden eröffnet dies neue Möglichkeiten, internationale Finanzverbindungen und Eigentumsstrukturen nachzuvollziehen. Für Bürger bedeutet es zugleich, dass bestimmte Informationen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahren schneller zugänglich werden können. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, ob Finanzkriminalität wirksamer bekämpft werden soll. Entscheidend ist, wie weit staatliche Informationsbefugnisse dafür reichen dürfen und welche Kontrollen sicherstellen, dass sie nicht über ihren gesetzlichen Zweck hinaus genutzt werden. Die Europäische Union schafft eine leistungsfähigere Infrastruktur zur Nachverfolgung von Konten und Immobilien. Ob sie damit vor allem die Strafverfolgung verbessert und zugleich die Rechte unbescholtener Menschen ausreichend schützt, wird sich an den tatsächlichen Zugriffsgrenzen, der Qualität der gespeicherten Daten und der Wirksamkeit unabhängiger Kontrolle messen lassen. Denn eine staatliche Informationsordnung ist nicht allein daran zu beurteilen, welche Daten sie verfügbar machen kann. Ebenso entscheidend ist, welche Informationen sie schützt und wie zuverlässig sie verhindert, dass aus rechtmäßigem Zugang eine unverhältnismäßige Kontrolle wird.


EU ab 2029: Mehr Zugriff auf Konto- und Immobiliendaten. Ab 2029 können EU-Behörden leichter Konto- und Immobiliendaten abrufen. Was die neuen Geldwäschegesetze erlauben und welche Folgen Bürger erwarten.

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