Rubrik: Deutschland
Format: Spezialbericht
Autor: Sinisa Brkic (sb)
Die anhaltende Trockenheit führt in immer mehr Teilen Deutschlands zu konkreten Eingriffen in die Wassernutzung. Landkreise und Städte begrenzen die Entnahme aus Flüssen und Seen, beschränken die Nutzung privater Brunnen und greifen vereinzelt sogar bei der Bewässerung mit Trinkwasser ein. Ein bundesweites Wasserentnahmeverbot gibt es nicht, doch der regionale Flickenteppich wird dichter und die Lage an wichtigen Wasserstraßen verschärft den wirtschaftlichen Druck zusätzlich.
Kein bundesweites Verbot, aber immer mehr regionale Eingriffe
Wer derzeit nach einem Wasserentnahmeverbot für Deutschland sucht, stößt auf eine komplizierte Lage. Es existiert keine neue bundesweit einheitliche Regel, stattdessen entscheiden Länder, Landkreise und Kommunen abhängig von Wasserständen, Grundwassersituation und regionalem Wasserrecht über Einschränkungen. Das führt dazu, dass wenige Kilometer Entfernung darüber entscheiden können, ob Wasser noch aus einem Bach gepumpt, ein Garten mit Brunnenwasser bewässert oder eine Grünfläche zu bestimmten Tageszeiten beregnet werden darf.
Das Wasserhaushaltsgesetz gibt den rechtlichen Rahmen vor, überlässt beim Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer jedoch wesentliche Regelungen dem Landesrecht. Auch grundsätzlich erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen stehen unter Voraussetzungen und können eingeschränkt werden, wenn der Wasserhaushalt geschützt werden muss. Wer einen privaten Brunnen besitzt, kann deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass dessen Nutzung während einer Trockenperiode uneingeschränkt zulässig bleibt.
Harz: Oberflächenwasser gesperrt, Brunnen zeitweise eingeschränkt
Besonders deutlich zeigt sich die Entwicklung im Landkreis Harz. Dort lagen Anfang August 16 von 20 beobachteten Pegeln unter dem mittleren Niedrigwasserabfluss, zugleich befanden sich sämtliche Grundwasserpegel des Landkreises unter den mehrjährigen Monatsmittelwerten. Seit dem 11. August ist deshalb die Entnahme aus Oberflächengewässern mit technischen Hilfsmitteln untersagt, während Grundwasser zur Bewässerung öffentlicher und privater Grünflächen zwischen 10 und 18 Uhr nicht verwendet werden darf.
Das Verbot ist allerdings differenzierter als eine vollständige Sperre jeder Wasserentnahme. Das Schöpfen mit Handgefäßen bleibt beispielsweise erlaubt, ebenso bestehen Ausnahmen für bestimmte genehmigte Nutzungen. Landwirtschaftliche Beregnung mit wasserrechtlicher Erlaubnis kann weiter zulässig sein, Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können im Einzelfall jedoch mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Von Stuttgart bis Sachsen werden die Regeln strenger
Auch in Stuttgart darf im Rahmen des Gemeingebrauchs derzeit kein Wasser für private Zwecke aus Bächen, Flüssen und Seen geschöpft oder abgepumpt werden. Die Regelung gilt zunächst bis Ende August, bei Verstößen nennt die Stadt mögliche Geldbußen von bis zu 100.000 Euro. Damit zeigt sich zugleich, warum pauschale Aussagen für Deutschland problematisch sind: Umfang, Ausnahmen, Laufzeit und Sanktionen unterscheiden sich von Kommune zu Kommune erheblich.
In Sachsen greifen Behörden ebenfalls ein. Im Landkreis Leipzig ist die technische Entnahme aus oberirdischen Gewässern untersagt, zusätzlich darf Grundwasser aus Brunnen für öffentliche und private Grünflächen sowie Sportanlagen zwischen 10 und 18 Uhr nicht genutzt werden. Im Landkreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge reicht die Einschränkung weiter: Dort betrifft das Verbot Oberflächenwasser, bestimmte erlaubnisfreie Brunnen, die Befüllung privater Pools und zeitweise auch Bewässerung mit Wasser aus der öffentlichen Versorgung.
Auch Trinkwasser kann unter Bewässerungsregeln fallen
Dass Einschränkungen längst nicht mehr ausschließlich Flüsse und Seen betreffen, zeigt die Grafschaft Bentheim. Dort ist die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern mit Pumpen zur Bewässerung untersagt, gleichzeitig dürfen Grünflächen, Sportanlagen sowie landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zwischen 12 und 18 Uhr nicht beregnet werden. Diese zeitliche Einschränkung gilt sowohl für Brunnenwasser als auch für Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz.
Noch weiter geht seit dem 13. August der Landkreis Passau. Dort wurden bestimmte Entnahmen aus dem öffentlichen Versorgungsnetz und aus dem Grundwasser unter anderem für private Pools, Gartenbewässerung, Rasenflächen, Autowäsche und weitere nicht zwingende Nutzungen eingeschränkt. Landwirtschaftliche und gewerbliche Grundwassernutzungen mit bestehenden Erlaubnissen sind in vielen Fällen weiterhin möglich, was erneut zeigt, dass zwischen privater Nutzung, Landwirtschaft und gewerblichem Bedarf genau unterschieden werden muss.
Darf der Garten noch bewässert werden?
Eine deutschlandweit gültige Antwort gibt es darauf derzeit nicht. Wer Leitungswasser nutzt, muss prüfen, ob der örtliche Versorger oder die zuständige Behörde Einschränkungen verfügt hat; bei einem privaten Brunnen sind sowohl das jeweilige Wasserrecht als auch mögliche aktuelle Allgemeinverfügungen entscheidend. Selbst dort, wo Bewässerung weiterhin gestattet ist, können Zeitfenster gelten, die eine Nutzung während der heißen Tagesstunden untersagen.
Gleiches gilt für Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen. Eine Entnahme, die unter normalen Bedingungen als Gemeingebrauch zulässig sein kann, darf während einer Niedrigwasserlage örtlich eingeschränkt oder vollständig untersagt werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, woher das Wasser stammt, sondern welche konkrete Verfügung am jeweiligen Standort gilt.
Am Rhein wird aus Wasserknappheit ein Wirtschaftsrisiko
Parallel zu den regionalen Entnahmeverboten erreicht die Niedrigwasserlage an Deutschlands wichtigster Binnenwasserstraße eine außergewöhnliche Dimension. Am Pegel Kaub wurden am Morgen des 14. August lediglich 10 Zentimeter gemessen. Der in den amtlichen Pegeldaten bislang ausgewiesene niedrigste bekannte Wasserstand lag bei 25 Zentimetern und stammt vom Oktober 2018.
Für die Binnenschifffahrt ist ein niedriger Pegel nicht automatisch mit einer vollständigen Sperre des Rheins gleichzusetzen. Er reduziert jedoch die mögliche Abladetiefe von Schiffen und kann damit die Menge der transportierbaren Güter erheblich begrenzen. Gerade für Industrieunternehmen, die auf große Mengen an Rohstoffen, Chemieprodukten, Mineralöl oder anderen Massengütern angewiesen sind, wird aus hydrologischem Niedrigwasser damit unmittelbar eine Frage von Transportkapazität, Kosten und Versorgungssicherheit.
Wasserknappheit wird zur Infrastrukturfrage
Die aktuellen Einschränkungen bedeuten noch keine flächendeckende Krise der deutschen Trinkwasserversorgung. In der Grafschaft Bentheim erklärte der Landkreis ausdrücklich, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung nach aktuellem Stand nicht gefährdet sei. Gleichzeitig zeigt die wachsende Zahl regionaler Eingriffe, dass Behörden zunehmend früher und gezielter reagieren, bevor niedrige Wasserstände ökologische Schäden verursachen oder Grundwasservorkommen zusätzlich belastet werden.
Genau darin liegt die größere Bedeutung der Entwicklung. Deutschland diskutiert nicht mehr allein darüber, wie tief der Rhein fällt oder wie trocken Felder und Wälder sind. In immer mehr Regionen wird inzwischen konkret geregelt, wann, wo und zu welchem Zweck Wasser überhaupt noch entnommen werden darf. Aus einem Wetterproblem wird damit Schritt für Schritt eine Frage von Infrastruktur, Landwirtschaft, Industrie und regionaler Versorgung.
Wasserentnahme in Deutschland: Wo Verbote und Einschränkungen gelten. Trockenheit und Niedrigwasser verschärfen die Lage in Deutschland. Wo Wasserentnahme, Brunnen und Bewässerung bereits eingeschränkt sind und was Verbraucher beachten müssen.
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