Rubrik: Wirtschaft
Format: Beitrag
Autor: Sinisa Brkic (sb)
Ab 1. Oktober 2026 gilt in Österreich die neue Paketsteuer. Für steuerpflichtige Paketzustellungen werden grundsätzlich zwei Euro fällig, alternativ kann die Abgabe auch pro Bestellung berechnet werden. Betroffen sind jedoch nicht sämtliche Onlinehändler, sondern vor allem große Versandunternehmen und Online Marktplätze mit mehr als 100 Millionen Euro relevantem Versandhandelsumsatz in Österreich.
Zwei Euro pro Paket, aber keine allgemeine Abgabe auf jede Bestellung
Die Paketsteuer beträgt grundsätzlich zwei Euro für jedes steuerpflichtig zugestellte Paket. Versandhändler können sich alternativ dafür entscheiden, die Steuer pro Bestellung zu berechnen. Werden aus einer Bestellung mehrere Pakete verschickt, bleibt es bei dieser Variante bei zwei Euro für die gesamte Bestellung. Entscheidend ist jedoch die Umsatzgrenze. Steuerpflichtig sind grundsätzlich Versandhändler, deren relevante Versandhandelsumsätze in Österreich im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro betragen haben. Kleinere Händler, die unter dieser Schwelle bleiben und über ihren eigenen Vertrieb verkaufen, müssen die Paketsteuer grundsätzlich nicht abführen.
Damit handelt es sich nicht um eine allgemeine Steuer auf jedes Paket, das künftig in Österreich ankommt. Steuerschuldner ist auch nicht der Empfänger oder der Zustelldienst, sondern der jeweils steuerpflichtige Versandhändler beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen der Online Marktplatz.
Große Online Marktplätze werden besonders wichtig
Eine zentrale Rolle spielt die neue Regelung bei Verkäufen über große Plattformen. Unterstützt ein Online Marktplatz einen Verkauf im rechtlich maßgeblichen Sinn, werden die betreffenden Versandhandelsumsätze für die Paketsteuer dem Marktplatz zugerechnet. Überschreitet dieser die Umsatzgrenze von 100 Millionen Euro, wird die Plattform für diese Umsätze zum Steuerschuldner. Dadurch kann auch eine Bestellung bei einem kleineren Händler von der Paketsteuer erfasst werden, wenn der Verkauf über einen entsprechend großen Online Marktplatz abgewickelt wird. Für Verbraucher ist deshalb nicht immer unmittelbar erkennbar, ob eine konkrete Bestellung unter die neue Regelung fällt.
Ob Kunden mehr bezahlen, entscheiden die Unternehmen
Die Paketsteuer wird nicht unmittelbar beim Konsumenten eingehoben. Unternehmen sind auch nicht verpflichtet, die zwei Euro als gesonderte Position an ihre Kunden weiterzugeben. Sie können die zusätzliche Belastung selbst tragen, Versandkosten anpassen oder sie in ihre allgemeine Preisgestaltung einfließen lassen. Für große Versandhändler entsteht aufgrund hoher Bestellvolumen dennoch eine relevante zusätzliche Kostenposition. Ob und in welcher Höhe diese Kosten letztlich bei den Kunden ankommen, hängt von der Preisstrategie, dem jeweiligen Geschäftsmodell und dem Wettbewerb im Onlinehandel ab. Eine pauschale Aussage, wonach künftig jede Onlinebestellung automatisch um zwei Euro teurer wird, greift deshalb zu kurz. Für Konsumenten dürfte sich vielmehr von Anbieter zu Anbieter zeigen, wie die neue Abgabe in Preise und Versandmodelle eingerechnet wird.
Für den Start zählt die Annahme der Zahlung
Beim Übergang zur neuen Paketsteuer ist nicht der Tag entscheidend, an dem eine Sendung tatsächlich zugestellt wird. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem die Zahlung, die Zahlungszusage oder die entsprechende Genehmigung für die Bestellung angenommen wird. Wird eine Bestellung noch vor dem 1. Oktober abgeschlossen und die Zahlung bereits im September angenommen, kann das Paket deshalb auch erst im Oktober eintreffen, ohne unter die neue Paketsteuer zu fallen. Das Gesetz erfasst jene Zustellungen, bei denen die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht. Gerade rund um den Einführungstermin ist dieser Unterschied wesentlich. Bestelldatum, Zahlungsannahme und Zustelltag müssen nicht identisch sein, steuerlich maßgeblich ist aber die Entstehung der Steuerschuld.
Abholung im Geschäft bleibt ausgenommen
Nicht jede online vorbereitete Bestellung fällt unter die Paketsteuer. Holt ein Kunde die bestellte Ware im Geschäft des Händlers oder an einer unmittelbar dazugehörenden Abholstation selbst ab, liegt grundsätzlich keine steuerpflichtige Paketzustellung im Sinne der neuen Regelung vor. Das betrifft insbesondere klassische Modelle von Click and Collect. Auch eine Ware, die direkt im Geschäft gekauft und anschließend an den Kunden geliefert wird, fällt nicht automatisch unter die Paketsteuer, weil für die Regelung ein entsprechender Fernabsatz maßgeblich ist. Ebenfalls nicht erfasst sind klassische Verkäufe zwischen Privatpersonen sowie grundsätzlich Geschäfte zwischen Unternehmen. Die Paketsteuer konzentriert sich auf bestimmte Versandhandelsumsätze an private Endkunden und vergleichbare Empfänger.
Pizza und Zeitung sind nicht automatisch ein Paket
Entscheidend ist auch, in welcher Form Waren zugestellt werden. Eine Essenslieferung in einem Pizzakarton oder in einer für klassische Postsendungen unüblichen Verpackung gilt typischerweise nicht als Paket im Sinne des Gesetzes. Ähnliches gilt für entsprechend zugestellte Zeitungen und Zeitschriften. Werden Waren hingegen tatsächlich in einem klassischen Paket versandt und sind auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Paketsteuer sehr wohl anfallen. Nicht allein das Produkt entscheidet, sondern die konkrete Form des Verkaufs und der Zustellung.
Retouren lassen die Steuer grundsätzlich bestehen
Auch Rücksendungen ändern an einer bereits entstandenen Paketsteuerschuld grundsätzlich nichts. Wurde das Paket erfolgreich zugestellt und später vom Kunden retourniert, bleibt die Steuer für diese Zustellung bestehen. Anders kann die Situation aussehen, wenn eine vorgesehene Zustellung überhaupt nicht erfolgreich durchgeführt wird. Für die betroffenen Versandhändler entsteht damit zusätzlicher administrativer Aufwand, weil steuerpflichtige Vorgänge, Zustellungen und mögliche Korrekturen entsprechend nachvollziehbar erfasst werden müssen.
Rund 280 Millionen Euro Einnahmen pro Jahr erwartet
Mit der Paketsteuer sind auch erhebliche Staatseinnahmen verbunden. Im parlamentarischen Verfahren wurde mit Einnahmen von rund 280 Millionen Euro pro Jahr gerechnet. Die Einnahmen sollen unter anderem zur Gegenfinanzierung der Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel beitragen. Begründet wurde die Einführung außerdem mit dem starken Wachstum des Versandhandels, den damit verbundenen Belastungen sowie der Situation des stationären Handels. Ob die neue Abgabe diese Ziele tatsächlich erreicht und wie stark sie Preise, Bestellverhalten und Wettbewerb verändert, wird sich erst nach ihrer Einführung verlässlich beurteilen lassen.
Für Verbraucher beginnt eine neue Phase im Onlinehandel
Für Konsumenten ändert sich ab 1. Oktober zunächst weniger beim eigentlichen Bestellvorgang als bei der wirtschaftlichen Kalkulation im Hintergrund. Kunden müssen die Paketsteuer nicht selbst an den Staat abführen und werden auch nicht zwangsläufig bei jeder Bestellung mit einem gesonderten Aufschlag von zwei Euro konfrontiert. Die entscheidende Frage wird sein, wie große Händler und Plattformen mit der zusätzlichen Belastung umgehen. Unternehmen können ihre Versandmodelle verändern, Kosten in Preise einrechnen oder versuchen, Bestellungen stärker zu bündeln. Gerade bei häufigen Kleinbestellungen könnte dies langfristig Auswirkungen auf das Einkaufsverhalten haben. Mit dem 1. Oktober beginnt damit nicht nur eine neue steuerliche Regelung für den österreichischen Versandhandel. Es beginnt auch ein Praxistest dafür, wie stark eine Abgabe auf große Versandvolumen tatsächlich auf Preise, Wettbewerb und Konsumverhalten durchschlägt.
Paketsteuer Österreich 2026: Was ab 1. Oktober gilt. Österreich führt am 1. Oktober 2026 die Paketsteuer ein. Wer betroffen ist, wann zwei Euro fällig werden und welche Bestellungen ausgenommen bleiben.
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