Rubrik: Handel & E-Commerce
Format: Hintergrund
Autor: Sinisa Brkic (sb)
Seit dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten für Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen. Im Mittelpunkt stehen die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und, unter bestimmten Voraussetzungen, die harmonisierte Kennzeichnung einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Für Händler bedeutet das konkrete Anforderungen an Verbraucherinformation, Produktdaten und technische Verkaufsprozesse. Ein praktischer Prüfplan zeigt, welche Punkte jetzt kontrolliert werden sollten.
Zwei unterschiedliche Rechtsinstrumente
Seit dem 27. September 2026 gelten neue europäische Vorgaben zur Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und bestimmte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, mit der unter anderem die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU geändert wurde. Gestaltung und Inhalt der neuen Informationselemente regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission. Sie unterscheidet zwischen der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Diese begriffliche Trennung ist wesentlich, weil es sich um unterschiedliche Rechtsinstrumente handelt. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht beruht auf gesetzlichen Ansprüchen des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer, während eine gewerbliche Garantie eine zusätzliche Verpflichtung des Garantiegebers darstellt.
Das Gewährleistungsrecht richtet sich gegen den Verkäufer
Die gesetzliche Gewährleistung ist keine freiwillige Leistung des Verkäufers. Verbraucher haben gegenüber dem Verkäufer gesetzliche Rechte, wenn die gekaufte Ware nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die neue harmonisierte Mitteilung soll Verbraucher auf dieses gesetzliche Gewährleistungsrecht aufmerksam machen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass für Waren nach dem Unionsrecht grundsätzlich eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von mindestens zwei Jahren besteht und nationales Recht eine längere Dauer vorsehen kann. Die Mitteilung muss am Verkaufsort gut sichtbar bereitgestellt werden. Für Fernabsatzverträge, die über eine Online Benutzeroberfläche geschlossen werden, gelten darüber hinaus besondere Vorgaben für die digitale Darstellung.
Online gelten besondere Darstellungsvorgaben
Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, muss die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht in der vorgeschriebenen Fassung dargestellt werden. Gestaltung, Farben und Inhalt sind unionsrechtlich festgelegt. Die einzelnen Elemente der harmonisierten Mitteilung dürfen nicht beliebig verändert werden. Händler können das vorgegebene Informationsinstrument daher nicht frei an das eigene Corporate Design anpassen oder durch eine selbst formulierte Kurzfassung ersetzen. Für Onlineshops bedeutet dies, dass nicht irgendein allgemeiner Hinweis auf Gewährleistungsrechte genügt. Maßgeblich ist die ordnungsgemäße Verwendung der vorgesehenen harmonisierten Mitteilung im Rahmen der gesetzlichen Informationspflichten.
Die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ist etwas anderes
Von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie. Sie beruht auf einer zusätzlichen Verpflichtung des Garantiegebers und besteht neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten des Verbrauchers. Die neue harmonisierte Kennzeichnung ist allerdings nicht bei jeder Garantie erforderlich. Relevant ist insbesondere die Konstellation, in der ein Hersteller für eine bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten anbietet und diese Garantie die gesamte Ware erfasst. Hinzu kommt, dass dem Händler die entsprechenden Informationen über die Garantie vom Hersteller zur Verfügung gestellt worden sein müssen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist der Verbraucher in hervorgehobener Weise über das Bestehen und die Dauer dieser gewerblichen Haltbarkeitsgarantie zu informieren.
Eine Garantie für einzelne Bauteile genügt nicht
Die Beschränkung auf die gesamte Ware ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Erfasst eine Herstellergarantie lediglich einzelne Bestandteile oder Komponenten eines Produkts, erfüllt sie nicht allein deshalb die Voraussetzungen für die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie. Ebenso wenig löst jedes Serviceversprechen oder jede andere freiwillige Garantie automatisch die neue Kennzeichnungspflicht aus. Händler müssen deshalb feststellen, welche konkrete Garantie für das jeweilige Produkt besteht und ob diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die harmonisierte Kennzeichnung erfüllt. Damit wird die Qualität der Produktdaten zu einem wesentlichen Faktor einer rechtssicheren Umsetzung. Besonders bei umfangreichen Sortimenten müssen Informationen über Hersteller, Produkt, Garantieumfang und Garantiedauer zuverlässig miteinander verknüpft werden.
Die Kennzeichnung muss dem Produkt zugeordnet sein
Anders als die allgemeine Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht bezieht sich die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie auf eine bestimmte Ware. Sie soll Verbraucher darüber informieren, dass für diese Ware eine entsprechende kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers besteht. Die Kennzeichnung muss deshalb eindeutig dem betreffenden Produkt zugeordnet werden. Eine allgemeine Information im Onlineshop über mögliche Herstellergarantien erfüllt diese produktspezifische Funktion nicht. Die harmonisierte Kennzeichnung enthält die Dauer der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie und weitere vorgegebene Elemente. Auch hier sind Gestaltung und Inhalt unionsrechtlich festgelegt und können vom Händler nicht beliebig verändert werden.
Mehrsprachige Shops müssen die Sprachfassung berücksichtigen
Für grenzüberschreitende und mehrsprachige Onlineshops entsteht eine zusätzliche Anforderung. Die harmonisierten Informationselemente enthalten sprachabhängige Bestandteile und müssen in der jeweils erforderlichen Sprachfassung korrekt eingesetzt werden. Unternehmer, die ihre Angebote in mehreren Sprachen bereitstellen, sollten deshalb die technische Ausspielung der jeweiligen Fassung kontrollieren. Das betrifft insbesondere Shops, die Verbraucher in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gezielt ansprechen. Damit wird auch die Sprachsteuerung des Shops Teil der rechtlichen Umsetzung. Fehler können beispielsweise entstehen, wenn zwar die Produktseite korrekt übersetzt wird, die gesetzlich vorgesehene Verbraucherinformation jedoch in einer unpassenden Sprachfassung erscheint.
Die Kennzeichnung ersetzt keine Garantieerklärung
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen der harmonisierten Kennzeichnung und den weiteren gesetzlichen Anforderungen an eine gewerbliche Garantie. Die Kennzeichnung selbst ersetzt weder die Garantiebedingungen noch die darüber hinaus erforderlichen Informationen über die gewerbliche Garantie. Unternehmer müssen deshalb weiterhin prüfen, welche zusätzlichen Informationspflichten sich aus der konkret angebotenen Garantie ergeben. Dazu können insbesondere Angaben zum Garantiegeber, zum Inhalt der Garantie, zu ihrer Dauer und zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme gehören. Ebenso darf durch eine gewerbliche Garantie nicht der Eindruck entstehen, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers würden dadurch ersetzt oder eingeschränkt. Gesetzliches Gewährleistungsrecht und gewerbliche Garantie sind rechtlich voneinander zu unterscheiden und können nebeneinander bestehen.
Fehlerhafte Umsetzung kann rechtliche Folgen haben
Die neuen Informationsvorgaben sind Bestandteil des Verbraucherrechts und keine freiwilligen Empfehlungen für den Handel. Werden gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen nicht oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, können sich daraus nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Neben behördlichen Sanktionen können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen relevant werden. Die Verletzung gesetzlicher Informationspflichten kann insbesondere Unterlassungsansprüche und weitere rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Unternehmen liegt das wirtschaftliche Risiko deshalb nicht ausschließlich in einer möglichen Sanktion. Auch Rechtsvertretung, Verfahren, notwendige technische Korrekturen und die Überarbeitung größerer Produktbestände können erhebliche Kosten verursachen. Eine pauschale Aussage, wonach jeder Darstellungsfehler automatisch zu einer Abmahnung oder Geldstrafe führt, wäre allerdings rechtlich zu weitgehend. Entscheidend sind Art und Umfang der konkreten Pflichtverletzung sowie die im jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Vorschriften.
Praktischer Prüfplan für Händler
Die Umsetzung sollte nicht auf eine einzelne Produktseite reduziert werden. Händler sollten den gesamten Verkaufsprozess kontrollieren und dabei rechtliche, technische und produktbezogene Anforderungen gemeinsam betrachten.
- Gewährleistungsmitteilung kontrollieren
Zunächst ist zu prüfen, ob die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht ordnungsgemäß eingebunden wurde. Im Onlinehandel muss insbesondere sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Fassung verwendet wird und die Information für Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluss wahrnehmbar ist. Ebenso sollte kontrolliert werden, ob Gestaltung und Inhalt dem unionsrechtlich vorgegebenen Muster entsprechen. Eigenständige Änderungen oder eine bloße textliche Zusammenfassung der Gewährleistungsrechte sollten nicht als Ersatz für die vorgeschriebene harmonisierte Mitteilung behandelt werden.
- Sortiment auf relevante Haltbarkeitsgarantien prüfen
Im zweiten Schritt ist festzustellen, für welche Produkte Hersteller eine kostenlose gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbieten. Entscheidend ist dabei, dass diese Garantie die gesamte Ware und nicht lediglich einzelne Bauteile oder Komponenten erfasst. Die Prüfung sollte produktbezogen und anhand der tatsächlich vorliegenden Herstellerinformationen erfolgen. Händler sollten nicht allein aus allgemeinen Werbeaussagen oder unspezifischen Garantiehinweisen ableiten, dass die Voraussetzungen für die harmonisierte Kennzeichnung erfüllt sind.
- GARAN Kennzeichnung eindeutig zuordnen
Sind die Voraussetzungen für die harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie erfüllt, muss deren korrekte Zuordnung zum jeweiligen Produkt geprüft werden. Besonders bei automatisierten Produktfeeds und umfangreichen Sortimenten ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung weder beim falschen Artikel erscheint noch bei einem betroffenen Produkt fehlt. Auch die hinterlegten Garantiedaten müssen mit den tatsächlichen Herstellerinformationen übereinstimmen. Änderungen an Produktvarianten, Modellen oder Garantiedauern sollten deshalb eine erneute Prüfung der Kennzeichnung auslösen.
- Sprachfassungen überprüfen
Mehrsprachige Shops sollten jede angebotene Sprachversion gesondert kontrollieren. Maßgeblich ist nicht nur, ob Produktbeschreibung und Benutzeroberfläche übersetzt wurden, sondern auch, ob die vorgeschriebenen Informationselemente in der jeweils erforderlichen Sprachfassung erscheinen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen automatisierte Sprachwechsel und länderspezifische Shopversionen. Technische Fallback Lösungen können dazu führen, dass Verbraucher einen übersetzten Shop sehen, die rechtlich relevante Information jedoch in einer anderen Sprache dargestellt wird.
- Weitere Garantieinformationen abgleichen
Das Vorhandensein der harmonisierten Kennzeichnung entbindet nicht von weiteren Informationspflichten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Garantie. Händler sollten deshalb prüfen, ob die erforderlichen Angaben zum Garantiegeber, zum Inhalt und zur Dauer der Garantie sowie zu den Bedingungen ihrer Inanspruchnahme vollständig und widerspruchsfrei bereitgestellt werden. Besonders wichtig ist die klare Trennung von Garantie und gesetzlichem Gewährleistungsrecht. Die Kommunikation darf nicht den Eindruck vermitteln, gesetzliche Verbraucherrechte seien von einer freiwilligen Garantie abhängig oder würden durch diese ersetzt.
- Den tatsächlichen Kaufprozess testen
Die rechtliche Prüfung sollte durch einen vollständigen Testkauf ergänzt werden. Dabei lässt sich feststellen, welche Informationen ein Verbraucher von der Produktseite bis zum Vertragsabschluss tatsächlich sieht und ob die vorgeschriebenen Elemente technisch korrekt dargestellt werden. Eine solche Prüfung sollte auch auf unterschiedlichen Endgeräten erfolgen. Responsive Designs, mobile Shopversionen oder dynamisch geladene Elemente können dazu führen, dass eine am Desktop korrekt sichtbare Information auf einem Smartphone anders dargestellt wird.
- Umsetzung dokumentieren und laufend kontrollieren
Unternehmen sollten dokumentieren, wann und auf welcher Grundlage die Umsetzung geprüft wurde. Bei größeren Sortimenten empfiehlt sich zusätzlich ein interner Prozess für neue Produkte, veränderte Herstellergarantien und aktualisierte Produktdaten. Die Kontrolle endet nicht mit dem Stichtag 27. September 2026. Neue Produkte, veränderte Garantiezusagen, technische Updates und Änderungen an Produktdaten können dazu führen, dass eine zunächst korrekte Umsetzung erneut angepasst werden muss.
Verbraucherrecht wird zur technischen Compliance Aufgabe
Die Neuregelung zeigt, wie eng Verbraucherrecht und technische Shopgestaltung inzwischen miteinander verbunden sind. Gesetzliche Vorgaben werden nicht mehr ausschließlich durch klassische Rechtstexte erfüllt, sondern müssen unmittelbar in Produktdarstellung, Datenverwaltung und digitale Verkaufsprozesse einfließen. Für Händler bedeutet der 27. September 2026 deshalb mehr als die Einführung neuer grafischer Informationselemente. Entscheidend ist eine rechtlich saubere Trennung zwischen gesetzlichem Gewährleistungsrecht und gewerblicher Haltbarkeitsgarantie sowie deren korrekte technische Abbildung im jeweiligen Verkaufskanal. Gerade im Onlinehandel wird Compliance damit zunehmend zu einer Systemfrage. Produktdaten, Garantieinformationen, Sprachfassungen und Shopsoftware müssen so zusammenspielen, dass Verbraucher die gesetzlich vorgesehenen Informationen vollständig, eindeutig und an der richtigen Stelle erhalten. Der praktische Prüfbedarf bleibt deshalb auch nach dem Stichtag bestehen. Wer Sortiment, Garantiedaten und Verkaufsprozess laufend kontrolliert, reduziert nicht nur rechtliche Risiken, sondern stellt sicher, dass die neuen europäischen Informationsvorgaben dauerhaft korrekt in den betrieblichen Abläufen verankert sind.
Gewährleistung und Garantie: Neue Händlerpflichten seit 27. September 2026. Seit 27. September 2026 gelten neue EU Vorgaben zu Gewährleistung und bestimmten Haltbarkeitsgarantien. Die wichtigsten Pflichten und der Prüfplan für Händler.
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