Kindesmissbrauch in islamischen Einrichtungen

Veröffentlicht am 7. November 2026 um 09:09

Rubrik: Gesellschaft
Format: Spezialbericht
Autor: Sinisa Brkic (sb)



Sexueller Kindesmissbrauch innerhalb religiöser Institutionen ist keineswegs ausschließlich ein Problem der katholischen Kirche. Rechtskräftige Urteile aus Österreich, Deutschland und Großbritannien belegen schwere Übergriffe auch in muslimischen Internaten, Moscheen und islamischen Unterrichtseinrichtungen. Eine britische Untersuchungskommission hat darüber hinaus gravierende Schwächen beim Kinderschutz und bei der Erfassung von Missbrauchsvorwürfen dokumentiert. Während die katholische Kirche seit Jahrzehnten im Zentrum öffentlicher Aufarbeitung steht, ist die Datenlage über vergleichbare Verbrechen in islamischen Einrichtungen Europas weiterhin lückenhaft.

Die Verbrechen sind dokumentiert, das tatsächliche Ausmaß bleibt unbekannt

Die Aufarbeitung sexueller Gewalt innerhalb der katholischen Kirche hat das öffentliche Bewusstsein für den Missbrauch religiöser Autorität grundlegend verändert. In zahlreichen europäischen Ländern wurden über Jahrzehnte begangene Straftaten untersucht, Betroffene angehört und institutionelle Versäumnisse offengelegt. Die Ergebnisse erschütterten das Vertrauen in Einrichtungen, die für sich einen besonderen moralischen Anspruch erheben. Weniger umfassend erforscht ist die Frage, welche Erfahrungen Kinder und Jugendliche innerhalb islamischer Bildungs- und Betreuungseinrichtungen mit sexueller Gewalt gemacht haben. Dabei existieren auch hier dokumentierte Missbrauchsfälle, rechtskräftige Verurteilungen und amtliche Untersuchungen, die erhebliche Defizite beim Schutz Minderjähriger erkennen lassen. Die verfügbaren Erkenntnisse reichen aus, um ein ernstes Problem zu benennen, auch wenn sie keine verlässliche Aussage über dessen tatsächliche Verbreitung ermöglichen. Der entscheidende Unterschied liegt in der öffentlichen Datenlage. Während für die katholische Kirche in mehreren Ländern umfangreiche institutionelle Untersuchungen vorliegen, fehlt für islamische Einrichtungen eine vergleichbar umfassende europäische Bestandsaufnahme. Daraus lässt sich weder eine höhere noch eine geringere Häufigkeit sexueller Gewalt ableiten. Fest steht jedoch, dass religiöse Autorität auch in islamischen Einrichtungen zur Begehung schwerer Straftaten missbraucht wurde. Die dokumentierten Verfahren zeigen, dass Kinder durch ihre Abhängigkeit von Lehrern, Erziehern und Betreuungspersonen besonderen Gefahren ausgesetzt sein können. Damit stellt sich zwangsläufig die Frage, wie zuverlässig solche Einrichtungen kontrolliert werden und welche Möglichkeiten Minderjährige haben, Übergriffe außerhalb der jeweiligen Gemeinschaft zu melden.



Salzburg: Drei Buben in einem muslimischen Internat missbraucht

Am 7. Mai 2025 wurde am Landesgericht Salzburg ein damals 35-jähriger Mann wegen sexueller Übergriffe auf drei Buben in einem muslimischen Internat verurteilt. Der Angeklagte war in der Einrichtung als Aufsichtsperson tätig gewesen. Die Straftaten lagen zum Zeitpunkt des Verfahrens bereits mehr als zehn Jahre zurück. Die betroffenen Kinder waren zur Tatzeit zwischen elf und 15 Jahre alt. Während der Verhandlung bestritt der Angeklagte die Vorwürfe zunächst entschieden und stellte die Möglichkeit in den Raum, dass die Kinder von einer anderen Person missbraucht worden seien. Im weiteren Verlauf des Prozesses änderte er seine Aussage grundlegend und legte ein Geständnis ab. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die vollständig bedingt nachgesehen wurde, sowie eine Geldstrafe von rund 2.000 Euro. Zusätzlich wurde der Verurteilte verpflichtet, eine Psychotherapie nachzuweisen und 7.500 Euro Schmerzensgeld an die Betroffenen zu bezahlen. Das Urteil wurde rechtskräftig. Als mildernd berücksichtigte das Gericht unter anderem den langen zeitlichen Abstand zu den Taten, das Geständnis und den Umstand, dass seither keine vergleichbaren Handlungen bekannt geworden waren. An der strafrechtlichen Feststellung der Übergriffe ändert die bedingte Strafnachsicht nichts. Der Fall verdient insbesondere deshalb Aufmerksamkeit, weil die Taten innerhalb einer Einrichtung stattfanden, die Minderjährige nicht nur unterrichtete, sondern auch betreute. Kinder, die in einem Internat leben, sind in besonderem Maße auf die Integrität der dort verantwortlichen Erwachsenen angewiesen. Die räumliche und persönliche Abhängigkeit kann es erschweren, sich gegen Übergriffe zu wehren oder Hilfe von außen zu suchen. Aus den veröffentlichten Informationen über das Verfahren geht allerdings nicht hervor, dass leitende Verantwortliche des Internats von den Straftaten wussten oder Hinweise bewusst unterdrückten. Eine institutionelle Vertuschung lässt sich aus diesem Urteil deshalb nicht ableiten. Offen bleibt dennoch, welche Schutzmaßnahmen während des damaligen Betriebs bestanden und welche Möglichkeiten den betroffenen Kindern zur Verfügung standen, sich unabhängig von der Einrichtung an Vertrauenspersonen zu wenden.

Deutschland: Achteinhalb Jahre Haft für einen islamischen Religionslehrer

Ein besonders schwerwiegender Missbrauchsfall wurde am 30. April 2026 vor dem Landgericht Ellwangen in Baden-Württemberg abgeschlossen. Ein damals 35-jähriger islamischer Religionslehrer und Erzieher wurde wegen sexueller Übergriffe und körperlicher Gewalt gegen Minderjährige zu acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde im Mai 2026 rechtskräftig. Die Taten ereigneten sich überwiegend in einem Schülerwohnheim in Giengen an der Brenz. Nach den gerichtlichen Feststellungen waren sieben Jungen im Alter zwischen zwölf und 17 Jahren betroffen. Das Gericht sprach den Angeklagten in 18 Fällen schuldig, darunter wegen Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs, schweren sexuellen Missbrauchs und gefährlicher Körperverletzung. Der Verurteilte war innerhalb der Einrichtung als Religionslehrer tätig und wurde als Hodscha bezeichnet. Damit vereinte er pädagogische Verantwortung und religiöse Autorität in einer Person. Diese besondere Stellung war für das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Erwachsenen und den Jugendlichen von erheblicher Bedeutung. Neben den Sexualstraftaten stellte das Gericht auch schwere körperliche Übergriffe fest. Der Mann hatte seine Opfer teilweise bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe wurde ihm für fünf Jahre untersagt, als Erzieher männlicher Minderjähriger tätig zu sein. Bekannt wurde der Fall, nachdem sich ein betroffener Jugendlicher an die Heimleitung gewandt hatte. Eine Mutter hatte außerdem verdächtige Nachrichten auf dem Mobiltelefon ihres Sohnes entdeckt. Der Heimleiter erstattete Anzeige, und das Schülerwohnheim wurde nach Angaben des Betreibervereins geschlossen. Dieses Verfahren verdeutlicht, wie gefährlich es werden kann, wenn ein Erwachsener innerhalb einer Betreuungseinrichtung eine weitreichende Vertrauensstellung besitzt und zugleich regelmäßigen, teilweise unbeaufsichtigten Zugang zu Minderjährigen hat. Religiöser Respekt und pädagogische Abhängigkeit können dabei zusammenwirken. Das bedeutet nicht, dass religiöse Autorität zwangsläufig missbraucht wird, wohl aber, dass ihre Ausübung besondere Schutzmechanismen erforderlich macht. Auch in diesem Fall ist zwischen individueller und institutioneller Verantwortung zu unterscheiden. Die rechtskräftige Verurteilung belegt die Straftaten des Erziehers, nicht automatisch eine bewusste Vertuschung durch den Betreiberverein. Sie wirft allerdings Fragen danach auf, welche Kontrollmechanismen bestanden und ob Risiken innerhalb des Betreuungsalltags ausreichend erkannt werden konnten.



Cardiff: Sexuelle Übergriffe während des Koranunterrichts

Ein weiterer dokumentierter Fall führt nach Großbritannien. Mohammed Haji Saddique unterrichtete über Jahrzehnte Kinder im Koran an der Madina Mosque in Cardiff. Während dieser Tätigkeit missbrauchte er mehrere Mädchen im Zusammenhang mit dem religiösen Unterricht. Vier Betroffene, deren Erfahrungen später in eine staatliche Untersuchung einflossen, waren zur Tatzeit ungefähr neun Jahre alt. Die von ihnen geschilderten Übergriffe ereigneten sich zwischen 1996 und 2001. Im gesamten Strafverfahren wurden Taten aus einem längeren Zeitraum bis 2006 behandelt. Im Juli 2017 wurde Saddique wegen sexueller Übergriffe auf Kinder zunächst zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Dezember desselben Jahres reduzierte ein Berufungsgericht das Strafmaß auf neun Jahre. Die Verurteilung blieb bestehen. Die besondere Bedeutung dieses Falles liegt im Missbrauch eines religiösen Vertrauensverhältnisses. Die betroffenen Mädchen besuchten den Koranunterricht in der Erwartung, von einer angesehenen religiösen Lehrperson unterrichtet und geschützt zu werden. Stattdessen nutzte der Täter seine Stellung, um sexuelle Handlungen an ihnen vorzunehmen. Das Strafverfahren zeigte außerdem, wie lange entsprechende Straftaten unaufgedeckt bleiben können. Bereits 2006 hatte es polizeiliche Ermittlungen nach Beschwerden gegeben. Jahre später wurde die Untersuchung wieder aufgenommen, nachdem weitere Betroffene ihre Erfahrungen offenbart hatten. Der Fall wurde schließlich auch von jener britischen Untersuchungskommission aufgegriffen, die sich mit dem Umgang religiöser Organisationen mit sexuellem Kindesmissbrauch beschäftigte.

Großbritannien untersuchte die Schutzmechanismen religiöser Organisationen

Im September 2021 veröffentlichte die Independent Inquiry into Child Sexual Abuse einen umfangreichen Bericht über den Schutz von Minderjährigen in religiösen Organisationen und Einrichtungen in England und Wales. Die staatlich eingesetzte Untersuchungskommission wertete Informationen von 38 religiösen Organisationen aus. Berücksichtigt wurden unterschiedliche Glaubensgemeinschaften, darunter islamische, christliche, jüdische, hinduistische, buddhistische und sikhistische Einrichtungen. Auch Moscheen, islamische Unterrichtsangebote und andere außerschulische Bildungsformen gehörten zum Untersuchungsgegenstand. Die Kommission stellte erhebliche Unterschiede beim institutionellen Kinderschutz fest. Während manche Organisationen über entwickelte Schutzrichtlinien verfügten, fehlten in anderen selbst grundlegende organisatorische Voraussetzungen. Besonders kritisch bewerteten die Untersuchenden unzureichende Dokumentation, schwache Meldeverfahren und mangelnde Schulungen von Mitarbeitern und freiwilligen Helfern. Darüber hinaus beschäftigte sich die Kommission mit besonderen Hindernissen bei der Aufdeckung sexueller Gewalt. Dazu gehörten die Angst vor gesellschaftlicher Stigmatisierung, religiös begründete Autoritätsverhältnisse, Schuldzuweisungen gegenüber Betroffenen und die Sorge um den Ruf einer Glaubensgemeinschaft. Die Untersuchung stellte keine pauschale Sonderanfälligkeit islamischer Einrichtungen fest. Ihre Ergebnisse zeigen jedoch, dass die gleichen strukturellen Probleme, die aus anderen religiösen Institutionen bekannt sind, auch innerhalb muslimischer Organisationen auftreten können. Besonders aufschlussreich waren die Aussagen von Vertretern islamischer Verbände und muslimischer Beratungsorganisationen. Sie machten deutlich, wie unterschiedlich die Einschätzungen über die Verbreitung sexueller Gewalt und die Wirksamkeit bestehender Schutzmaßnahmen ausfielen.

Ein Moscheeverband ohne verbindliche Meldungen

Einer der bemerkenswertesten Befunde der britischen Untersuchung betrifft das Mosques and Imams National Advisory Board. Dem Verband gehörten zum damaligen Untersuchungszeitpunkt 552 Moscheen und Imame an. Ein führender Verbandsvertreter erklärte gegenüber der Kommission, sexueller Missbrauch sei innerhalb der muslimischen Gemeinschaft begrenzt oder selten. Diese Einschätzung begründete er unter anderem damit, dass dem Verband keine entsprechenden Fälle aus seinem Mitgliederbereich bekannt geworden seien. Die Untersuchungskommission stellte allerdings fest, dass der Verband seine Mitglieder nicht verpflichtete, Missbrauchsvorwürfe an ihn zu melden. Damit fehlte eine wesentliche Voraussetzung, um aus der Abwesenheit registrierter Beschwerden verlässliche Rückschlüsse auf das tatsächliche Vorkommen sexueller Gewalt ziehen zu können. Eine Organisation kann aus fehlenden Meldungen nur eingeschränkt auf die Sicherheit ihrer Einrichtungen schließen, wenn sie nicht über ein geeignetes System zur Erfassung entsprechender Vorwürfe verfügt. Die tatsächliche Zahl der Fälle kann niedrig sein, sie kann aber auch durch unzureichende Beschwerdewege oder nicht dokumentierte Vorgänge verborgen bleiben. Genau darin liegt ein grundlegendes Problem institutioneller Selbstkontrolle. Wenn die zuständige Organisation keine verlässlichen Informationen erhält, kann sie auch keine belastbare Aussage über die tatsächliche Gefährdungslage treffen. Das bedeutet nicht, dass den Mitgliedseinrichtungen des Verbandes pauschal eine Vertuschung unterstellt werden könnte. Es zeigt jedoch, wie begrenzt die Aussagekraft institutioneller Entwarnungen ohne nachvollziehbare Dokumentations- und Meldeverfahren sein kann.



Muslimische Fachorganisation dokumentierte erhebliche Schutzdefizite

Noch deutlicher wurden die Probleme durch Aussagen der britischen Organisation Faith Associates. Diese berät unter anderem Moscheen und islamische Bildungseinrichtungen in Fragen guter Organisationsführung und des Kinderschutzes. Ihr Geschäftsführer Shaukat Warraich berichtete gegenüber der Untersuchungskommission über Erfahrungen aus der Beratung und Überprüfung muslimischer Einrichtungen. Nach seiner Darstellung verfügten rund 60 Prozent der von seiner Organisation untersuchten Moscheen über keine Kinderschutzrichtlinien. Bei weiteren rund 30 Prozent seien zwar entsprechende Vorgaben vorhanden gewesen, diese seien jedoch nur eingeschränkt umgesetzt worden. Lediglich bei ungefähr zehn Prozent habe man sowohl geeignete Richtlinien als auch eine konsequente Anwendung festgestellt. Diese Zahlen müssen sorgfältig eingeordnet werden. Sie beziehen sich ausschließlich auf jene Einrichtungen, mit denen Faith Associates im Rahmen seiner Tätigkeit befasst war. Es handelt sich weder um eine repräsentative Erhebung aller britischen Moscheen noch um eine Untersuchung der Situation in Österreich oder Deutschland. Auch beschreiben die Aussagen die damaligen Erfahrungen der Organisation und nicht zwangsläufig den gegenwärtigen Stand des Kinderschutzes. Sie können deshalb nicht als aktuelle allgemeine Missstandsquote verwendet werden. Dennoch ist der Befund erheblich. Er zeigt, dass innerhalb der muslimischen Gemeinschaft selbst Defizite erkannt und gegenüber einer staatlichen Untersuchung offen angesprochen wurden.

Muslimische Frauenorganisation warnte vor dem Schweigen Betroffener

Eine weitere kritische Einschätzung kam vom Muslim Women’s Network UK. Die Organisation wies gegenüber der britischen Kommission darauf hin, dass die bekannten Missbrauchsfälle möglicherweise nur einen kleinen Teil des tatsächlichen Geschehens abbildeten. Als wesentliches Hindernis bezeichnete sie das Schweigen betroffener Menschen. Angst vor Stigmatisierung, familiäre Konflikte und die Sorge vor gesellschaftlichen Konsequenzen könnten dazu beitragen, dass sexuelle Übergriffe nicht gemeldet werden. Diese Einschätzung ist keine statistische Bestimmung der tatsächlichen Häufigkeit sexueller Gewalt. Sie beschreibt jedoch mögliche Ursachen dafür, dass vorhandene Fallzahlen die Realität nur unvollständig erfassen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die soziale Stellung der Täter. Religiöse Lehrer und Gemeindefunktionäre können für Familien wichtige Vertrauenspersonen sein. Werden Vorwürfe gegen solche Personen erhoben, kann dies für Betroffene zusätzliche Belastungen auslösen. Die britische Kommission stellte vergleichbare Hindernisse auch in anderen Religionsgemeinschaften fest. Scham, Loyalität und die Angst vor einem Reputationsverlust sind keine Besonderheiten des Islam. Sie können jedoch überall dort wirksam werden, wo eine Institution über ein hohes Maß an sozialer und moralischer Autorität verfügt.

Auch muslimische Verbände haben Schutzmaßnahmen entwickelt

Die britischen Erkenntnisse dokumentieren nicht ausschließlich Versäumnisse. Innerhalb muslimischer Organisationen wurden auch konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes entwickelt. Der Muslim Council of Britain veröffentlichte 2023 einen Leitfaden zum Schutz von Kindern in Moscheen und islamischen Unterrichtseinrichtungen. Darin werden organisatorische Verantwortlichkeiten, Schutzrichtlinien, Schulungen und der Umgang mit möglichen Gefährdungen behandelt. Im Jahr 2024 initiierte der Verband zudem eine Kampagne, die Moscheen und islamische Bildungseinrichtungen zur intensiveren Beschäftigung mit dem Kinderschutz und zu entsprechenden Fortbildungen ermutigen sollte. Solche Maßnahmen zeigen, dass das Problem innerhalb muslimischer Institutionen durchaus erkannt und bearbeitet wird. Sie erlauben allerdings noch keine abschließende Aussage darüber, wie umfassend die Empfehlungen umgesetzt werden und ob ihre Wirksamkeit regelmäßig unabhängig überprüft wird. Die Unterscheidung ist entscheidend. Die Existenz eines Leitfadens belegt institutionelles Problembewusstsein, aber noch nicht den tatsächlichen Schutz jedes einzelnen Kindes. Maßgeblich bleibt, welche Regeln im Alltag gelten und ob sie konsequent angewendet werden.

Österreich: Was die Untersuchung des Moscheeunterrichts tatsächlich zeigt

In Österreich wurde der außerschulische islamische Religionsunterricht insbesondere durch eine wissenschaftliche Untersuchung in Oberösterreich stärker in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückt. Die im Mai 2023 vorgestellte Studie beschäftigte sich mit den organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen des Moscheeunterrichts. Untersucht wurden 15 Moscheegemeinden. Nach den Angaben der wissenschaftlichen Originalstudie nahmen dort im Schuljahr 2021/22 insgesamt 1.405 Kinder und Jugendliche am Unterricht teil. Die Untersuchung erfasste außerdem 57 Lehrkräfte und führte Interviews mit insgesamt 53 Personen aus dem Umfeld des Moscheeunterrichts. Beteiligt waren unter anderem die Pädagogische Hochschule der Diözese Linz, die Johannes Kepler Universität Linz und der Österreichische Integrationsfonds. Die Islamische Religionsgemeinde Oberösterreich unterstützte das Vorhaben und war in die begleitende Zusammenarbeit eingebunden. Die Ergebnisse zeigten insbesondere Unterschiede bei der fachlichen und pädagogischen Qualifikation der Unterrichtenden. Eine einheitliche, ausdrücklich für den Moscheeunterricht vorgesehene Ausbildung bestand nach den Feststellungen der Studie nicht. Auch bei Unterrichtsmaterialien und didaktischen Methoden wurde Reformbedarf festgestellt. Eine wesentliche Einschränkung muss dabei ausdrücklich beachtet werden: Die Studie war keine Untersuchung über sexuellen Kindesmissbrauch. Sie liefert weder Hinweise auf entsprechende Straftaten in den untersuchten Gemeinden noch belastbare Zahlen über die Häufigkeit sexueller Gewalt. Sie macht allerdings deutlich, dass private religiöse Bildungsangebote organisatorisch unterschiedlich ausgestaltet sein können. Genau deshalb verdienen die Qualifikation von Lehrpersonen, die Verantwortlichkeiten innerhalb der Einrichtungen und die vorhandenen Schutzmechanismen besondere Aufmerksamkeit.



Moscheeunterricht 2.0: Eine Reform, deren Ergebnisse noch ausstehen

Im August 2024 kündigten das damalige österreichische Integrationsressort und das Land Oberösterreich das Projekt „Moscheeunterricht 2.0“ an. Ziel war die Entwicklung zeitgemäßer Unterrichtsmaterialien mit stärkerem Bezug zum gesellschaftlichen Alltag in Österreich. Das Vorhaben sollte insbesondere die pädagogischen Grundlagen und die inhaltliche Gestaltung des außerschulischen islamischen Religionsunterrichts weiterentwickeln. Die wissenschaftliche Leitung wurde dem Islamwissenschaftler Zekirija Sejdini übertragen. Anfang November 2026 wurde bekannt, dass noch keine veröffentlichbaren Studienergebnisse vorliegen. Nach Angaben des zuständigen Integrationsministeriums soll der Abschlussbericht im Jahr 2027 erscheinen. Auch dieses Projekt ist nicht mit einer systematischen Untersuchung sexueller Gewalt gleichzusetzen. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich der Unterrichtsgestaltung und der religiösen Bildung. Gerade darin zeigt sich eine wichtige Unterscheidung. Verbesserte Lehrmaterialien und pädagogische Konzepte können die Qualität religiöser Bildung erhöhen. Sie ersetzen jedoch keine eigenständigen Verfahren zur Prävention sexuellen Missbrauchs, zur Behandlung von Beschwerden oder zur unabhängigen Kontrolle von Betreuungspersonen.

Österreichs Rechtslage: Meldepflichten bestehen, die Schutzstandards unterscheiden sich

Österreich verfügt über gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Misshandlung, Vernachlässigung und sexueller Gewalt. Nach § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 bestehen unter bestimmten Voraussetzungen verbindliche Mitteilungspflichten bei begründetem Verdacht auf eine erhebliche Kindeswohlgefährdung. Diese betreffen unter anderem Einrichtungen, die Kinder betreuen oder unterrichten, sowie bestimmte freiberuflich tätige Personen. Die Verpflichtung greift insbesondere dann, wenn sich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ein entsprechender Verdacht ergibt und die konkrete erhebliche Gefährdung eines Kindes nicht auf andere Weise verhindert werden kann. Die Mitteilung ist unverzüglich schriftlich an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu richten. Solche gesetzlichen Pflichten gelten nicht ausschließlich für staatliche Einrichtungen. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die jeweilige Tätigkeit, nicht die religiöse Zugehörigkeit eines Trägers. Davon zu unterscheiden sind organisatorische Anforderungen an institutionelle Kinderschutzkonzepte. Diese sind in Österreich nicht für sämtliche privaten und außerschulischen Bildungsangebote einheitlich ausgestaltet. Die Regelungen hängen unter anderem davon ab, ob eine Einrichtung als Schule, Kinderbetreuungseinrichtung, Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder sonstiges privates Bildungsangebot organisiert ist. Entsprechend können sich auch die Aufsichts- und Kontrollpflichten unterscheiden.

Wien verschärft die Anforderungen an Kinderschutzkonzepte

Ein konkretes Beispiel für die Weiterentwicklung gesetzlicher Schutzmaßnahmen ist Wien. Seit dem 28. August 2026 verpflichtet § 9a des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes Einrichtungen der öffentlichen und privaten Kinder- und Jugendhilfe zur Entwicklung und Umsetzung eines Kinderschutzkonzepts. Dieses muss unter anderem eine Risikoanalyse, einen Verhaltenskodex, einen Leitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen sowie einen Plan zur praktischen Umsetzung enthalten. Außerdem müssen die Träger mindestens eine für den Kinderschutz verantwortliche Person bestellen. Für bestimmte Einrichtungen, die beim Inkrafttreten der Neuregelung bereits über eine entsprechende Bewilligung verfügten, besteht allerdings eine Übergangsfrist. Sie müssen das vorgeschriebene Kinderschutzkonzept bis spätestens 31. Mai 2027 entwickeln und umsetzen. Die Neuregelung gilt damit nicht unterschiedslos für sämtliche privaten Unterrichtsangebote. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass jeder Moscheeverein oder jeder private Korankurs automatisch in den unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Genau diese rechtliche Abgrenzung ist für eine umfassende Beurteilung wesentlich. Welche Anforderungen an eine konkrete Einrichtung gestellt werden dürfen, hängt von ihrer Tätigkeit und ihrer rechtlichen Einordnung ab. Die Frage nach wirksamem Kinderschutz reicht jedoch über bestehende Mindestanforderungen hinaus. Eine Einrichtung kann gesetzliche Vorgaben erfüllen und dennoch vor organisatorischen Herausforderungen stehen, wenn Beschwerden nicht ausreichend unabhängig behandelt oder Risiken im täglichen Umgang mit Minderjährigen nicht erkannt werden.

Welche Verantwortung trägt die Islamische Glaubensgemeinschaft?

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich nimmt als staatlich anerkannte Religionsgesellschaft eine bedeutende Stellung im religiösen und gesellschaftlichen Leben ein. Sie ist damit ein wichtiger Ansprechpartner für Fragen nach Standards in islamischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen. Allerdings ist zwischen Einrichtungen innerhalb ihres unmittelbaren organisatorischen Verantwortungsbereichs und eigenständigen Vereinen oder privaten Trägerorganisationen zu unterscheiden. Nicht jede Moschee, jeder Koranunterricht und jedes muslimische Schülerwohnheim unterliegt automatisch denselben Zuständigkeiten. Eine pauschale Verantwortung der Glaubensgemeinschaft für Straftaten einzelner Personen oder organisatorisch unabhängiger Einrichtungen wäre ohne entsprechende rechtliche oder tatsächliche Grundlage nicht gerechtfertigt. Gleichzeitig besteht ein legitimes öffentliches Interesse daran, welche Kinderschutzstandards innerhalb islamischer Organisationen vorgesehen sind und wie deren praktische Umsetzung gewährleistet wird. Dazu gehören Fragen nach der Überprüfung von Betreuungspersonen, der Qualifikation religiöser Lehrkräfte, regelmäßigen Schulungen und unabhängigen Beschwerdewegen. Ebenso wesentlich ist, wie Einrichtungen reagieren müssen, wenn gegen Beschäftigte oder ehrenamtliche Helfer der Verdacht eines sexuellen Übergriffs erhoben wird. Eine umfassende österreichweite Bewertung würde zunächst eine nachvollziehbare Erhebung der vorhandenen Trägerstrukturen und Kinderschutzmaßnahmen voraussetzen. Erst auf dieser Grundlage ließe sich feststellen, welche Standards bestehen, wie einheitlich sie angewendet werden und wo gegebenenfalls zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich wären.



Warum aus wenigen bekannten Fällen keine Entwarnung folgen darf

Sexueller Kindesmissbrauch gehört zu jenen Straftaten, bei denen zwischen dem tatsächlichen Geschehen und den bekannt gewordenen Fällen erhebliche Unterschiede bestehen können. Minderjährige sind häufig nicht in der Lage, Übergriffe unmittelbar einzuordnen oder darüber zu sprechen. Angst vor dem Täter, persönliche Abhängigkeit, Scham und die Sorge vor familiären Konsequenzen können dazu beitragen, dass Straftaten erst Jahre später angezeigt werden. Innerhalb religiöser Einrichtungen kann eine weitere Schwierigkeit hinzukommen. Wenn die beschuldigte Person als religiöse Autorität anerkannt ist, müssen betroffene Kinder möglicherweise nicht nur ihre eigene Angst überwinden, sondern auch die Erwartung ihres Umfelds, dieser Person besonderen Respekt entgegenzubringen. Die britische Untersuchung hat solche Hindernisse ausdrücklich dokumentiert. Sie stellte allerdings auch fest, dass verlässliche Daten über das tatsächliche Ausmaß sexueller Gewalt innerhalb religiöser Einrichtungen fehlen. Allgemeine Kriminalitätsstatistiken sind für eine entsprechende Auswertung nur eingeschränkt geeignet. Nicht jede Sexualstraftat wird nach dem institutionellen Umfeld, der religiösen Funktion einer beschuldigten Person oder dem organisatorischen Verantwortungsbereich einer Einrichtung erfasst. Darüber hinaus muss zwischen persönlicher Religionszugehörigkeit und institutionellem Missbrauch unterschieden werden. Eine Straftat durch eine muslimische Person ist nicht automatisch ein Missbrauchsfall innerhalb einer islamischen Einrichtung. Ebenso wenig lässt sich aus der Tat eines einzelnen Beschäftigten ohne weitere Beweise auf eine systematische Vertuschung durch dessen Arbeitgeber oder Religionsgemeinschaft schließen. Aus den derzeit verfügbaren Informationen lässt sich deshalb keine belastbare europäische Missbrauchsquote für islamische Einrichtungen ableiten. Auch ein seriöser statistischer Vergleich mit der katholischen Kirche ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Das Fehlen solcher Zahlen darf allerdings weder als Entwarnung noch als indirekter Beleg einer besonders hohen Dunkelziffer ausgelegt werden. Es verdeutlicht zunächst die Grenzen der vorhandenen Erkenntnisse und damit die Bedeutung einer verlässlichen Erfassung möglicher Vorfälle.



Der Vergleich mit der katholischen Kirche und die Frage gleicher Maßstäbe

Die Aufarbeitung sexueller Gewalt innerhalb der katholischen Kirche hat gezeigt, dass gerichtliche Verurteilungen einzelner Täter nicht sämtliche institutionellen Fragen beantworten. Unabhängige Untersuchungskommissionen beschäftigten sich in mehreren Ländern auch mit dem Verhalten von Verantwortungsträgern, der Behandlung früher Hinweise und dem Umgang mit beschuldigten Geistlichen. Erst dadurch wurden strukturelle Versäumnisse sichtbar, die über einzelne Strafverfahren hinausgingen. Für islamische Einrichtungen liegt in Österreich keine vergleichbar umfassende öffentliche Untersuchung historischer Missbrauchsfälle vor. Daraus folgt allerdings nicht, dass die dortigen Verhältnisse jenen der katholischen Kirche entsprechen müssten. Auch die organisatorischen Unterschiede sind erheblich. Die katholische Kirche verfügt über eine ausgeprägte hierarchische Struktur, während islamische Gemeinden vielerorts unterschiedlichen Verbänden angehören oder als eigenständige Vereine organisiert sind. Das kann die Feststellung institutioneller Zuständigkeiten erschweren. Es ändert jedoch nichts an den grundlegenden Anforderungen, die an den Schutz minderjähriger Menschen gestellt werden müssen. Die religiöse Zugehörigkeit einer Einrichtung darf weder Anlass für eine pauschale Verdächtigung noch Grund für eine geringere Bereitschaft zur Untersuchung dokumentierter Missbrauchsfälle sein. Entscheidend ist, ob konkrete Vorwürfe ernst genommen, zuständige Behörden eingeschaltet und betroffene Kinder angemessen geschützt werden. Diese Anforderungen gelten für jede Einrichtung, die Verantwortung für Minderjährige übernimmt.

Der österreichische Nationalrat sieht weiteren Handlungsbedarf

Auch auf politischer Ebene beschäftigt sich Österreich verstärkt mit der Weiterentwicklung des Kinderschutzes. Am 23. September 2026 beschloss der Nationalrat eine Entschließung zur Umsetzung eines umfassenden Kinderschutzes. Darin wurde die Bundesregierung aufgefordert, bestehende Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Gewalt weiterzuentwickeln und vorhandene Lücken zu schließen. Zu den angesprochenen Bereichen gehören eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, qualitätsgesicherte Kinderschutzkonzepte und zusätzliche Präventionsangebote in Schulen, Kindergärten und außerschulischen Einrichtungen. Am 14. Oktober 2026 sprach sich der Nationalrat erneut einstimmig für die Weiterentwicklung des Kinderschutzes aus. Die parlamentarischen Entschließungen sind nicht mit unmittelbar geltenden gesetzlichen Verpflichtungen gleichzusetzen. Sie zeigen jedoch, dass die Frage nach einheitlichen und wirksamen Schutzmaßnahmen innerhalb unterschiedlicher Betreuungs- und Bildungsangebote weiterhin Gegenstand politischer Beratungen ist. Gerade für außerschulische Einrichtungen ergibt sich daraus ein sachlicher Prüfungsbedarf. Die Verantwortung für Minderjährige darf nicht allein davon abhängen, welche rechtliche Organisationsform ein Träger gewählt hat oder ob ein Bildungsangebot innerhalb oder außerhalb des regulären Schulwesens stattfindet.

Was eine unabhängige Aufarbeitung leisten müsste

Eine umfassende Untersuchung sexueller Gewalt innerhalb islamischer Einrichtungen müsste zunächst zwischen dokumentierten Straftaten, ungeklärten Vorwürfen und allgemeinen institutionellen Risiken unterscheiden. Rechtskräftige Urteile bieten dafür eine belastbare Grundlage. Sie ermöglichen jedoch nicht automatisch eine vollständige Beurteilung der damaligen organisatorischen Verhältnisse oder möglicher Versäumnisse von Verantwortungsträgern. Eine unabhängige Aufarbeitung müsste deshalb auch untersuchen, welche Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt möglicher Übergriffe bestanden, ob frühere Hinweise vorlagen und wie gegebenenfalls darauf reagiert wurde. Solche Feststellungen setzen eine sorgfältige Prüfung konkreter Dokumente und Aussagen voraus. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfahrungen betroffener Menschen zu. Ihre Berichte können Aufschluss über Abhängigkeitsverhältnisse, institutionelle Reaktionen und mögliche Hindernisse bei der Meldung sexueller Gewalt geben. Gleichzeitig müsste die Untersuchung rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen. Unbewiesene Anschuldigungen dürfen nicht als feststehende Tatsachen behandelt werden, und die Verantwortung einzelner Täter darf nicht ohne ausreichende Grundlage auf ganze Organisationen übertragen werden. Eine glaubwürdige Aufarbeitung hätte deshalb zwei Aufgaben. Sie müsste vergangene Straftaten und mögliche institutionelle Versäumnisse nachvollziehbar untersuchen und zugleich feststellen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um vergleichbare Übergriffe künftig möglichst zu verhindern. Gerade muslimische Einrichtungen, die wirksame Schutzstandards bereits umsetzen, könnten von einer solchen Transparenz profitieren. Einheitliche und überprüfbare Verfahren würden nicht nur den Schutz Minderjähriger verbessern, sondern auch das berechtigte Vertrauen jener Eltern stärken, die ihre Kinder religiösen Bildungseinrichtungen anvertrauen.

Der Schutz von Kindern darf nicht an institutionellen Grenzen enden

Religionsfreiheit gehört zu den grundlegenden Rechten demokratischer Gesellschaften. Sie schützt religiöse Überzeugungen und die organisatorische Eigenständigkeit von Glaubensgemeinschaften. Dieses Recht entbindet Einrichtungen jedoch nicht von ihrer Verantwortung für Kinder und Jugendliche. Sobald Minderjährige unterrichtet, betreut oder beaufsichtigt werden, müssen ihre körperliche und seelische Unversehrtheit im Mittelpunkt stehen. Ein wirksames Schutzsystem benötigt nachvollziehbare Zuständigkeiten, qualifizierte Betreuungspersonen und klare Verfahren für Beschwerden und Verdachtsfälle. Ebenso wesentlich sind unabhängige Ansprechpartner und die Möglichkeit, sich unmittelbar an zuständige staatliche Stellen zu wenden. Die bloße Existenz schriftlicher Richtlinien bietet dafür keine ausreichende Gewähr. Entscheidend ist, ob Beschäftigte die Vorgaben kennen, ob sie tatsächlich angewendet werden und ob ihre Einhaltung überprüfbar ist. Die britische Untersuchung hat eindrücklich gezeigt, wie problematisch eine unzureichende Erfassung von Missbrauchsvorwürfen sein kann. Die rechtskräftigen Urteile aus Salzburg, Giengen und Cardiff wiederum belegen, welche schwerwiegenden Straftaten im Zusammenhang mit islamischer Bildung und Betreuung begangen wurden. Was daraus nicht abgeleitet werden darf, ist eine pauschale Schuldzuweisung an muslimische Religionsgemeinschaften. Was daraus sehr wohl folgt, ist die Notwendigkeit, Kinderschutz in sämtlichen religiösen Einrichtungen nach denselben sachlichen Maßstäben zu beurteilen. Die Erfahrungen aus der katholischen Kirche haben deutlich gemacht, dass religiöses Vertrauen allein keinen ausreichenden Schutz vor Machtmissbrauch bietet. Unabhängige Kontrolle, transparente Verfahren und die konsequente Behandlung von Vorwürfen sind deshalb keine Frage des Glaubens, sondern institutioneller Verantwortung. Der Schutz von Minderjährigen darf weder vom gesellschaftlichen Ansehen einer Organisation noch von ihrer religiösen Zugehörigkeit abhängig sein. Wer Kinder unterrichtet, erzieht oder betreut, übernimmt eine Verantwortung, die nicht mit moralischen Bekenntnissen erfüllt werden kann, sondern sich im tatsächlichen Handeln beweisen muss.

Eine religiöse Einrichtung ist nicht daran zu messen, welche Werte sie verkündet, sondern auch daran, wie zuverlässig sie die ihr anvertrauten Kinder schützt. Wo dieser Schutz versagt, müssen Aufklärung und Verantwortung Vorrang haben, unabhängig davon, welche Religion betroffen ist.


Kindesmissbrauch in islamischen Einrichtungen: Urteile, Missstände und offene Fragen. Kindesmissbrauch in islamischen Einrichtungen: Dokumentierte Fälle aus Österreich, Deutschland und Großbritannien sowie Defizite beim Kinderschutz.

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