Rubrik: Politik
Format: Spezialbericht
Autor: Sinisa Brkic (sb)
Die große Corona-Täuschung: RKI-Files, Ungeimpfte und mögliche Schadenersatzansprüche. Die RKI-Files zeigen interne Kritik an der „Pandemie der Ungeimpften“. Der Spezialbericht rekonstruiert die politische Kampagne in Europa und prüft mögliche Schadenersatzansprüche.
Die „Pandemie der Ungeimpften“ war kein wissenschaftlicher Befund, sondern eine politische Kampf- und Lenkungsformel. Während Regierungen und europäische Institutionen ungeimpfte Menschen öffentlich zu den zentralen Verursachern der Krise erklärten, hielt der Krisenstab des Robert Koch-Instituts intern fest, dass diese Darstellung fachlich nicht korrekt war. Die veröffentlichten Akten zeigen keinen Beweis für eine europaweit koordinierte strafrechtliche Verschwörung. Sie dokumentieren jedoch eine politische Täuschung von beträchtlicher Tragweite und werfen die Frage auf, wer für konkrete Schäden durch Ausgrenzung, Berufsverlust und staatlichen Druck haftet.
Eine politische Formel ersetzt den wissenschaftlichen Befund
Die entscheidende Täuschung der europäischen Corona-Kommunikation lag nicht in der Behauptung, dass Impfungen gegen schwere Krankheitsverläufe schützen konnten. Dieser Schutz war insbesondere während der Delta-Welle erheblich und ist durch damalige Daten belegt.
Die Täuschung lag in der Ausschließlichkeit.
Aus einer relativen Risikodifferenz wurde eine absolute Schuldzuweisung. Aus einem medizinischen Instrument wurde ein moralischer Status. Aus Menschen, die eine Impfung ablehnten, hinauszögerten oder individuell anders bewerteten, wurde eine kollektiv markierte Gefahrenquelle.
„Pandemie der Ungeimpften“ bedeutete sprachlich nicht, dass Ungeimpfte häufiger schwer erkrankten. Die Formel behauptete mehr. Sie vermittelte, die Pandemie werde im Wesentlichen von dieser Gruppe verursacht und könne durch deren Impfung beendet werden. Geimpfte erschienen als epidemiologisch verantwortungsvoll, Ungeimpfte als Hindernis auf dem Weg zurück zur Normalität.
Genau diese Eindeutigkeit war wissenschaftlich nicht haltbar.
Geimpfte Menschen konnten sich infizieren. Sie konnten das Virus übertragen. Ihr Schutz vor Ansteckung nahm mit der Zeit ab. Die Impfungen reduzierten Risiken, sie beseitigten sie nicht. Das war im Herbst 2021 nicht bloß eine Erkenntnis späterer Jahre. Es war Gegenstand interner Beratungen jener Fachbehörde, auf deren Autorität sich die Politik fortlaufend berief.
Der Satz, den das RKI nicht korrigieren konnte
Am 5. November 2021 befasste sich der interne Krisenstab des Robert Koch-Instituts mit der öffentlichen Wissenschaftskommunikation. Im Ergebnisprotokoll wurde festgehalten, dass in den Medien von einer „Pandemie der Ungeimpften“ gesprochen werde.
Die anschließende Bewertung war unmissverständlich: Aus fachlicher Sicht sei dies nicht korrekt, weil die Gesamtbevölkerung zum Infektionsgeschehen beitrage. Damit war der Kern der politischen Erzählung intern widerlegt. Nicht die höhere Gefährdung Ungeimpfter, nicht der Nutzen der Impfung, sondern die Behauptung einer exklusiv oder nahezu exklusiv von Ungeimpften getragenen Pandemie. Noch schwerer wiegt der folgende Vermerk. Die Formel werde vom Minister bei jeder Pressekonferenz vermutlich bewusst verwendet und könne eher nicht korrigiert werden.
Dieser Satz beschreibt das eigentliche Machtverhältnis der Krise. Die wissenschaftliche Fachbehörde erkannte eine politische Aussage als fachlich falsch, sah aber kaum eine Möglichkeit, sie öffentlich richtigzustellen. Nicht die Wissenschaft korrigierte die Politik. Die politische Kommunikation setzte den Rahmen, innerhalb dessen sich die Behörde bewegen konnte.
Das ist kein nebensächliches Kommunikationsproblem. Es betrifft die demokratische Legitimation weitreichender Eingriffe. 2G-Regeln, Zugangsbeschränkungen, berufliche Nachteile, gesellschaftlicher Druck und Forderungen nach Impfpflicht wurden mit einer epidemiologischen Gefahrenzuschreibung begründet, die intern deutlich differenzierter bewertet wurde.
Juli 2021: Frankreich verlagert die Last auf die Ungeimpften
Die politische Trennung begann nicht erst mit der deutschen Formel.
Am 12. Juli 2021 kündigte Frankreichs Präsident Emmanuel Macron an, Einschränkungen künftig gezielt den Ungeimpften aufzuerlegen, anstatt erneut die gesamte Bevölkerung zu beschränken. Das Vorgehen wurde ausdrücklich mit der Anerkennung des staatsbürgerlichen Verhaltens der Geimpften verbunden. Damit war die moralische Architektur geschaffen. Impfung bedeutete Bürgersinn. Nichtimpfung bedeutete Belastung der Allgemeinheit.
Der französische Gesundheitspass wurde ausgeweitet. Der Zugang zu Restaurants, Kultur, Fernverkehr und weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens war fortan vom Impf-, Genesenen- oder Teststatus abhängig. Später wurden die Regeln weiter verschärft.
Die politische Botschaft ging über Infektionsschutz hinaus. Freiheit wurde nicht mehr als allgemeines Recht behandelt, das nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden durfte. Sie wurde zunehmend als staatlich gewährte Gegenleistung für erwünschtes Gesundheitsverhalten dargestellt.
August 2021: Jens Spahn setzt die deutsche Leitformel
Am 25. August 2021 erklärte der damalige deutsche Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im Bundestag, Deutschland erlebe eine „Pandemie der Ungeimpften“.
Die Formulierung diente nicht nur der Beschreibung der Lage. Spahn setzte sie unmittelbar zur Begründung der Verlängerung der epidemischen Lage und weiterer Schutzmaßnahmen ein. Die hohe Zahl ungeimpfter Menschen wurde als zentrales Argument für 3G-Regeln, Maskenpflichten und die Aufrechterhaltung besonderer staatlicher Befugnisse angeführt. Damit wurde die Formel politisch funktional. Sie lieferte einen klar benennbaren Verursacher und zugleich eine scheinbar einfache Lösung.
Wer sich impfen ließ, sollte Teil der Normalität werden. Wer ungeimpft blieb, wurde zum Grund dafür erklärt, dass die Normalität angeblich nicht vollständig zurückkehren konnte. Diese Logik war kommunikativ wirkungsvoll. Sie war wissenschaftlich grob.
September 2021: Brüssel macht die Formel europäisch
Im September 2021 erreichte die Erzählung die höchste politische Ebene der Europäischen Union.
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte in ihrer Rede zur Lage der Union, Europa müsse alles tun, damit die Krise nicht zu einer „Pandemie der Ungeimpften“ werde. Sie wiederholte die Formulierung bei weiteren öffentlichen Auftritten. Im November sprach sie mit Blick auf Hospitalisierungen und Todesfälle erneut davon, Europa habe es vor allem mit einer Pandemie der Ungeimpften zu tun.
Damit wurde aus einer nationalen Zuspitzung ein europäisches Deutungsmuster. Die Kommission musste keinem Mitgliedstaat eine wörtlich identische Kampagne vorschreiben. Die politische Wirkung entstand durch gegenseitige Verstärkung. Nationale Regierungen, europäische Institutionen, Behörden und Medien verwendeten ähnliche Bilder, dieselben moralischen Kategorien und vergleichbare Begründungen.
Der Kontinent erlebte keine einheitliche Corona-Gesetzgebung. Die konkrete Ausgestaltung blieb national. Die kommunikative Grundstruktur war jedoch auffallend ähnlich. Geimpfte galten als geschützt und solidarisch. Ungeimpfte galten als ungeschützt und unsolidarisch. Aus dem individuellen Risiko wurde eine kollektive Anklage.
November 2021: Österreich sperrt Ungeimpfte ein
Österreich trieb diese Trennung besonders weit.
Am 14. November 2021 verkündete die Bundesregierung einen bundesweiten Lockdown ausschließlich für Menschen ohne 2G-Nachweis. Ungeimpfte ab zwölf Jahren durften ihren privaten Wohnbereich nur noch aus bestimmten Gründen verlassen. Der Zugang zu Handel, Gastronomie, Kultur und Freizeit war erheblich eingeschränkt.
Die Regierung begründete die Maßnahme mit deutlich höheren Inzidenzen unter Ungeimpften und einem größeren Risiko schwerer Verläufe. Zugleich wurde offen erklärt, die Kontakte zwischen Geimpften und Ungeimpften sowie unter Ungeimpften auf ein Minimum reduzieren zu wollen.
Die gesellschaftliche Botschaft war eindeutig. Ein Teil der Bevölkerung durfte sich freier bewegen, konsumieren, arbeiten und am öffentlichen Leben teilnehmen. Ein anderer Teil wurde aufgrund seines Impfstatus unter eine besondere Ausgangsregelung gestellt.
Nur fünf Tage später kündigte die österreichische Regierung eine allgemeine Impfpflicht und einen Lockdown für die gesamte Bevölkerung an. Der Lockdown nur für Ungeimpfte hatte die Infektionslage nicht ausreichend kontrolliert. Dennoch wurde er politisch als notwendiger Zwischenschritt dargestellt.
Aus internen Diskussionen der österreichischen Corona-Kommission war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass Fachleute den epidemiologischen Effekt eines isolierten Lockdowns für Ungeimpfte teilweise skeptisch bewerteten. Es bestanden Zweifel an Wirksamkeit, Kontrollierbarkeit und praktischer Umsetzung. Zugleich gab es innerhalb der staatlichen Beratungen die Sorge, Maßnahmen auch für Geimpfte könnten die Bereitschaft zur Auffrischungsimpfung schwächen. Damit trat erneut dasselbe Muster hervor. Die Kommunikationswirkung einer Maßnahme wurde nicht nur als Begleiterscheinung betrachtet. Sie war Teil der politischen Kalkulation.
2G war mehr als Infektionsschutz
Das 2G-System beruhte auf einer grundlegenden politischen Annahme. Geimpfte und Genesene sollten als Personen mit geringerer epidemiologischer Gefahr gelten. Ungeimpfte sollten aus bestimmten Bereichen ausgeschlossen werden, selbst wenn sie aktuell negativ getestet waren. Diese Regelung schuf eine auffällige Asymmetrie.
Ein ungeimpfter Mensch mit negativem PCR-Test konnte vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen bleiben. Ein geimpfter Mensch durfte dieselben Räume vielfach ohne aktuellen Test betreten. Die eine Person hatte ihren gegenwärtigen Infektionsstatus nachgewiesen. Die andere besaß einen Immunitätsstatus, der das Infektionsrisiko reduzierte, aber nicht ausschloss.
Die politische Kommunikation behandelte diesen Unterschied selten offen. Sie vermittelte Sicherheit, wo tatsächlich nur eine Risikoreduktion bestand. Rechtlich wurde diese Differenzierung in Österreich vom Verfassungsgerichtshof für wesentliche Zeiträume als vertretbar angesehen. Das Gericht stellte auf die damalige Informationslage, die höhere Belastung des Gesundheitssystems durch nicht immunisierte Menschen und den prognostischen Spielraum der Behörden ab.
Diese Entscheidungen sind für die heutige Bewertung zentral. Die spätere Veröffentlichung interner Zweifel macht eine damals gerichtlich bestätigte Maßnahme nicht automatisch rückwirkend rechtswidrig. Sie kann aber die Frage verschärfen, ob den Gerichten tatsächlich sämtliche entscheidungserheblichen Informationen und Unsicherheiten vollständig vorlagen.
Was die RKI-Files beweisen
Die RKI-Protokolle beweisen, dass die Formel „Pandemie der Ungeimpften“ innerhalb des Instituts als fachlich nicht korrekt bewertet wurde.
Sie beweisen, dass dem RKI bewusst war, dass die gesamte Bevölkerung zum Infektionsgeschehen beitrug. Sie dokumentieren den Eindruck, eine Korrektur der ministeriellen Kommunikation sei kaum möglich, weil die Formel offenbar bewusst und regelmäßig verwendet wurde.
Sie zeigen ferner, dass wissenschaftliche Fachberatung, behördliche Kommunikation und politische Zielsetzung nicht sauber voneinander getrennt waren. Diese Erkenntnisse reichen aus, um von einer schweren politischen Täuschung zu sprechen. Denn der Öffentlichkeit wurde keine bloß vereinfachte Detailaussage präsentiert. Die Formel bildete die kommunikative Grundlage für gesellschaftliche Ausgrenzung und staatlichen Druck.
Was die Files nicht beweisen
Die politische Täuschung bestand nicht darin, dass sämtliche medizinischen Aussagen erfunden waren. Sie bestand darin, aus teilweise zutreffenden Daten eine manipulative Gesamterzählung zu formen. Höhere Hospitalisierungsrisiken wurden mit alleiniger Verantwortung für das Infektionsgeschehen gleichgesetzt. Schutz vor schwerer Erkrankung wurde sprachlich zu Schutz vor Übertragung erweitert. Eine individuelle medizinische Entscheidung wurde zur moralischen Loyalitätsprüfung.
Diejenigen, die der Formel glaubten
Millionen Menschen vertrauten der offiziellen Darstellung. Sie glaubten, eine Impfung schütze nicht nur sie selbst, sondern verhindere in entscheidendem Umfang, dass andere Menschen infiziert werden. Sie hielten ungeimpfte Kollegen, Angehörige und Nachbarn deshalb für eine unmittelbare Gefahr.
Dieses Vertrauen war nicht irrational. Es wurde von Regierungen, Institutionen und weiten Teilen der öffentlichen Kommunikation systematisch erzeugt.
Die Menschen erhielten klare Botschaften, aber nur selten die entscheidenden Einschränkungen. Sie hörten, die Impfung sei der Weg aus der Pandemie. Weniger deutlich wurde erklärt, dass der Schutz vor Infektion und Weitergabe begrenzt war, mit der Zeit abnahm und von Variante, Impfstoff, Alter und Abstand zur letzten Dosis abhing.
Die Verantwortung für diese Verzerrung liegt deshalb nicht primär bei jenen, die der offiziellen Erzählung vertrauten. Sie liegt bei den politischen und institutionellen Akteuren, die eine komplexe Lage bewusst in ein moralisches Zweigruppenmodell verwandelten.
Diejenigen, die ungeimpft blieben
Menschen, die sich nicht impfen ließen, wurden öffentlich zu einer einheitlichen Gruppe gemacht. Individuelle Gründe spielten kaum noch eine Rolle.
Es gab Menschen mit medizinischen Bedenken. Andere hatten eine Infektion durchgemacht. Manche warteten auf längerfristige Daten. Einige misstrauten den neuartigen Impfstoffen oder der politischen Kommunikation. Andere lehnten jede Impfung grundsätzlich ab.
Diese Unterschiede verschwanden hinter dem Etikett „ungeimpft“.
Der Status konnte über Arbeit, Freizeit, Bewegungsfreiheit und gesellschaftliche Zugehörigkeit entscheiden. In manchen Berufen entstand erheblicher Druck. Beschäftigte mussten mit Freistellung, Versetzung oder dem Verlust ihrer Tätigkeit rechnen. Der Zugang zu Gastronomie, Kultur, Sport und Handel wurde eingeschränkt. Freundschaften und Familien zerbrachen an der staatlich verstärkten moralischen Trennlinie.
Wer damals auf die Möglichkeit von Infektionen unter Geimpften hinwies, wurde häufig nicht sachlich widerlegt, sondern politisch oder gesellschaftlich abgewertet. Die spätere Aktenlage zeigt, dass dieser zentrale Einwand innerhalb der Fachbehörden längst bekannt war.
Nicht jede damalige Kritik war richtig. Nicht jede alternative Behauptung wurde durch die RKI-Files bestätigt. Doch die pauschale Abwertung jener Menschen, die der offiziellen Formel widersprachen, ist nach Veröffentlichung der Akten nicht mehr haltbar.
War es Betrug?
Im politischen und publizistischen Sinn kann von Täuschung gesprochen werden. Im strafrechtlichen Sinn ist Betrug wesentlich enger definiert.
Betrug setzt regelmäßig eine vorsätzliche Täuschung, einen dadurch verursachten Irrtum, eine vermögensrelevante Handlung, einen konkreten Vermögensschaden und eine Bereicherungsabsicht voraus. Eine politisch irreführende Aussage erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch.
Auch der interne Vermerk, eine fachlich falsche Formel werde vermutlich bewusst verwendet, genügt für sich allein nicht als Beweis eines strafrechtlichen Betrugs. Er dokumentiert einen schwerwiegenden Verdacht politischer Manipulation. Für ein Strafverfahren müssten jedoch konkrete Personen, Handlungen, Absichten und Vermögensfolgen nachgewiesen werden.
Die juristische Schwelle liegt deshalb deutlich höher als die politische.
Die Behauptung einer moralischen Täuschung kann durch Akten und Widersprüche gestützt werden. Die Behauptung eines strafbaren Betrugs muss für jeden Beschuldigten gesondert bewiesen werden.
Schadenersatz in Deutschland
Für mögliche Ansprüche gegen deutsche staatliche Stellen kommt vor allem die Amtshaftung in Betracht. Grundlage sind § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes.
Erforderlich wäre eine konkrete Amtspflichtverletzung gegenüber einer bestimmten Person. Hinzukommen müssten Rechtswidrigkeit, Verschulden, ein bezifferbarer Schaden und ein nachweisbarer ursächlicher Zusammenhang.
Genau hier liegt die größte Hürde.
Die politische Formel richtete sich gegen eine große Bevölkerungsgruppe. Allgemeine politische Kommunikation begründet normalerweise keine individuelle Amtspflicht gegenüber jedem Betroffenen. Empörung, Vertrauensverlust und gesellschaftliche Kränkung reichen für einen Schadenersatzanspruch regelmäßig nicht aus.
Aussichtsreicher könnte ein Fall sein, in dem eine konkrete Behörde auf Grundlage einer rechtswidrigen Maßnahme unmittelbar in eine geschützte Rechtsposition eingriff. Denkbar sind rechtswidrige Berufsverbote, fehlerhafte individuelle Bescheide, unzulässige Sanktionen oder nachweisbare finanzielle Verluste infolge eines später aufgehobenen Verwaltungsakts.
Selbst dann entsteht Schadenersatz nicht automatisch. Die betroffene Person muss grundsätzlich darlegen, dass der Schaden bei rechtmäßigem Verhalten nicht eingetreten wäre.
Die deutsche Rechtsprechung hat allgemeine Entschädigungsansprüche für flächendeckende Corona-Beschränkungen bislang sehr zurückhaltend behandelt. Der Bundesgerichtshof lehnte einen allgemeinen Ersatz für rechtmäßige Betriebsschließungen ab. Diese Entscheidung betrifft nicht unmittelbar die Ausgrenzung Ungeimpfter, zeigt aber die hohe Schwelle für richterlich geschaffene Massenschadenersatzansprüche.
Auch die später bekannt gewordenen RKI-Protokolle führen nicht automatisch zu einer Neubewertung sämtlicher damaliger Maßnahmen. Gerichte prüfen in erster Linie, ob eine Entscheidung nach dem damaligen Wissensstand vertretbar war. Neue Akten können diese Bewertung beeinflussen, ersetzen aber nicht den Nachweis der individuellen Rechtsverletzung.
Schadenersatz in Österreich
In Österreich richtet sich eine mögliche Haftung staatlicher Rechtsträger vor allem nach dem Amtshaftungsgesetz.
Auch hier müssen rechtswidriges und schuldhaftes Handeln eines staatlichen Organs, ein konkreter Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den zuständigen Rechtsträger, nicht unmittelbar gegen den handelnden Politiker oder Beamten.
Für pauschale Ansprüche aller ungeimpften Menschen bestehen geringe Erfolgsaussichten. Der österreichische Verfassungsgerichtshof bestätigte wesentliche Teile der 2G-Regelungen und des Lockdowns für Ungeimpfte auf Grundlage der damals dokumentierten epidemiologischen Lage.
Diese Rechtsprechung ist ein erhebliches Hindernis für flächendeckende Schadenersatzforderungen. Eine Maßnahme, die verfassungsgerichtlich als gesetzeskonform beurteilt wurde, lässt sich nicht allein aufgrund später bekannt gewordener interner Diskussionen in eine haftungsbegründende Rechtsverletzung verwandeln.
Anders kann die Lage bei einzelnen Bestimmungen oder Vollzugsakten sein. Der Verfassungsgerichtshof stellte bei Corona-Verordnungen mehrfach Gesetzwidrigkeiten fest. Auch eine Detailregelung während des zweiten Lockdowns für Ungeimpfte wurde beanstandet.
Eine solche Feststellung eröffnet jedoch nur den ersten Schritt. Zusätzlich muss ein individueller Vermögens- oder Personenschaden vorliegen. Ferner darf der Schaden nicht durch ein zumutbares Rechtsmittel vermeidbar gewesen sein.
Die Verjährung wird zum entscheidenden Problem
In Deutschland gilt für Amtshaftungsansprüche grundsätzlich eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt üblicherweise mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die betroffene Person von den wesentlichen Umständen sowie dem möglichen Schädiger Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Für Schäden aus den Jahren 2021 und 2022 kann die Verjährung daher bereits eingetreten sein.
Die Veröffentlichung der RKI-Files im Jahr 2024 könnte in einzelnen Fällen dennoch relevant werden. Betroffene könnten argumentieren, dass ihnen entscheidende Umstände einer möglichen Amtspflichtverletzung erst durch die Akten bekannt wurden.
Ob dieses Argument trägt, ist offen. Gerichte unterscheiden zwischen der erstmaligen Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen und einem später aufgetauchten zusätzlichen Beweismittel. Wer bereits 2021 wusste, welche Maßnahme welchen Schaden verursacht hatte und welche Behörde verantwortlich war, kann den Fristbeginn nicht zwingend allein durch neue Akten verschieben. Auch in Österreich verjähren Amtshaftungsansprüche grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens. Die Frage, ob die RKI-Protokolle oder andere später veröffentlichte Dokumente einen neuen Fristbeginn ermöglichen, müsste für jeden Fall gesondert geprüft werden.
Zeit ist daher ein entscheidender Faktor. Pauschale Aufrufe zu Massenklagen ersetzen keine genaue Prüfung von Schaden, Rechtsgrundlage, Fristbeginn und bereits ergriffenen Rechtsmitteln.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist kein direkter Weg zu einer allgemeinen Entschädigung.
Zunächst müssen die verfügbaren wirksamen Rechtsmittel im jeweiligen Staat ausgeschöpft werden. Eine Beschwerde ist grundsätzlich innerhalb von vier Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung einzureichen. Der Gerichtshof könnte eine Entschädigung zusprechen, wenn er eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention feststellt und das nationale Recht keinen vollständigen Ausgleich gewährt. In Betracht kämen je nach Fall das Recht auf Privatleben, der Schutz vor Diskriminierung, die Versammlungsfreiheit oder Eigentumsrechte.
Für abgeschlossene Verfahren aus den Jahren 2021 und 2022 sind die Fristen in vielen Fällen längst verstrichen. Wer damals kein innerstaatliches Verfahren führte, kann die unterlassene Rechtsverfolgung heute regelmäßig nicht durch einen unmittelbaren Antrag in Straßburg ersetzen.
Ansprüche gegen die Europäische Union
Auch die Europäische Union kann grundsätzlich für rechtswidrig verursachte Schäden ihrer Organe haften. Dazu müssten jedoch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer individualschützenden Rechtsnorm, ein tatsächlicher Schaden und ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden. Die Äußerungen der EU-Kommissionspräsidentin allein dürften diese Schwelle kaum erreichen.
Die meisten konkreten Zugangsbeschränkungen, Ausgangsregeln und beruflichen Maßnahmen wurden von den Mitgliedstaaten erlassen. Für deren Folgen haftet nicht automatisch die Europäische Union.
Ein Verfahren gegen die EU wäre nur dann realistisch, wenn der Schaden unmittelbar auf ein rechtswidriges Handeln eines Unionsorgans zurückgeführt werden könnte. Eine allgemeine politische Einflussnahme oder die Verbreitung einer irreführenden Formel genügt normalerweise nicht.
Welche Fälle tatsächlich Substanz haben könnten
Realistische Schadenersatzverfahren werden nicht mit der Behauptung beginnen, ein ganzer Kontinent sei betrogen worden. Sie werden mit Aktenordnern beginnen. Erfolgversprechender sind Fälle, in denen eine konkrete Person einen genau dokumentierten Schaden erlitt. Dazu können ein nachweisbarer Einkommensverlust aufgrund eines rechtswidrigen individuellen Berufsverbots, eine aufgehobene Verwaltungsstrafe, eine unzulässige behördliche Zugangssperre oder eine rechtswidrige Verarbeitung von Gesundheitsdaten gehören.
Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen können relevant sein, sofern eine Kündigung, Freistellung oder Benachteiligung rechtzeitig angefochten wurde und sich als rechtswidrig erweist. Viele arbeitsrechtliche Fristen sind allerdings sehr kurz. Jahre später lassen sich versäumte Anfechtungen gewöhnlich nicht nachholen.
Psychische Schäden sind rechtlich nicht ausgeschlossen, müssen aber medizinisch nachvollziehbar dokumentiert und einer konkreten rechtswidrigen Maßnahme zurechenbar sein. Allgemeine Belastungen durch gesellschaftliche Ausgrenzung lassen sich nur schwer einem einzelnen haftenden Rechtsträger zuordnen.
Eine öffentliche Diffamierung kann Ansprüche auslösen, wenn eine bestimmte Person identifizierbar herabgesetzt oder falsch beschuldigt wurde. Die pauschale Bezeichnung einer großen Gruppe führt hingegen nur selten zu individuellen Persönlichkeitsrechtsansprüchen.
Warum eine Sammelklage kaum genügen wird
Die Schäden ungeimpfter Menschen waren unterschiedlich. Manche verloren Einkommen. Andere konnten Angehörige nicht besuchen, Veranstaltungen nicht wahrnehmen oder bestimmte Geschäfte nicht betreten. Wieder andere erlebten sozialen Druck, ohne einen bezifferbaren Vermögensschaden zu erleiden. Diese Unterschiede erschweren kollektive Verfahren.
Es gibt keinen automatischen Entschädigungsanspruch allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der damals Ungeimpften. Auch eine spätere politische oder parlamentarische Feststellung fehlerhafter Kommunikation würde nicht ohne Weiteres einen individuellen Zahlungsanspruch schaffen.
Ein Entschädigungsfonds wäre politisch möglich, müsste aber gesetzlich eingerichtet werden. Er könnte bestimmte Fallgruppen anerkennen, Beweisanforderungen festlegen und auch Schäden erfassen, die in klassischen Amtshaftungsverfahren kaum durchsetzbar sind. Eine solche Lösung ist derzeit nicht beschlossen.
Die Files verändern die politische Beweislast
Juristisch mögen viele Ansprüche an Fristen, Kausalität und hohen Haftungsschwellen scheitern. Politisch hat sich die Beweislast dennoch verschoben.
Nicht mehr die Kritiker müssen allein erklären, weshalb sie der Formel „Pandemie der Ungeimpften“ misstrauten. Nun müssen die damaligen Entscheidungsträger erklären, weshalb sie an einer Zuspitzung festhielten, die intern als fachlich nicht korrekt bewertet wurde.
Sie müssen erklären, weshalb geimpfte Menschen vielerorts ohne Test als epidemiologisch sicher behandelt wurden, während negativ getestete Ungeimpfte ausgeschlossen blieben. Sie müssen erklären, weshalb Einschränkungen und moralische Schuldzuweisungen miteinander verbunden wurden.
Sie müssen erklären, warum die Öffentlichkeit die internen Zweifel erst Jahre später durch Klagen, Veröffentlichungen und einen nicht autorisierten Datensatz kennenlernte. Der Hinweis auf den damaligen Zeitdruck beantwortet diese Fragen nicht vollständig. Zeitdruck kann Irrtümer erklären. Er erklärt nicht, warum erkannte Differenzierungen aus der öffentlichen Kommunikation entfernt wurden.
Aufarbeitung ohne Schutzbehauptungen
Eine glaubwürdige Aufarbeitung darf weder die Gefahr von COVID-19 leugnen noch die politische Täuschung verharmlosen.
Sie muss anerkennen, dass Impfungen viele schwere Krankheitsverläufe verhindert haben. Sie muss ebenso anerkennen, dass daraus kein Recht entstand, die ungeimpfte Bevölkerung pauschal zur Ursache der Pandemie zu erklären. Sie muss zwischen legitimer Impfempfehlung und manipulativer Kommunikation unterscheiden.
Sie muss prüfen, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse zu welchem Zeitpunkt vorlagen, welche Informationen Ministerien erhielten, welche Einwände intern erhoben wurden und weshalb diese Einwände in der öffentlichen Darstellung nicht angemessen vorkamen.
Der Deutsche Bundestag hat eine Enquete-Kommission zur Aufarbeitung der Pandemie eingesetzt. Ihr Abschlussbericht soll bis Mitte 2027 vorliegen. Eine Enquete-Kommission kann Strukturen untersuchen und Reformen empfehlen. Sie besitzt jedoch nicht die Befugnisse eines Untersuchungsausschusses und ersetzt keine individuelle Verantwortungsprüfung.
Ohne vollständige Akteneinsicht, Aussagepflichten, nachvollziehbare Entscheidungswege und eine klare Trennung von wissenschaftlicher Beratung und politischer Weisung droht auch diese Aufarbeitung zur kontrollierten Verwaltung des Vergangenen zu werden.
Eine Täuschung ohne automatische Entschädigung
Die „Pandemie der Ungeimpften“ war eine politisch konstruierte Eindeutigkeit. Sie nahm einen realen Unterschied bei schweren Krankheitsverläufen und verwandelte ihn in eine pauschale Erzählung über Verantwortung, Solidarität und Schuld.
Die RKI-Files zeigen, dass die Fachbehörde diese Erzählung intern nicht teilte. Dennoch wurde sie öffentlich weiterverwendet, in Deutschland, in Österreich und auf europäischer Ebene. Das ist der Kern der großen Corona-Täuschung. Für die Menschen, die der offiziellen Darstellung vertrauten, ist dieser Befund eine Zumutung. Ihr Vertrauen wurde mit einer Gewissheit beantwortet, die intern nicht bestand.
Für jene, die ungeimpft blieben, ist die Aktenlage eine späte Bestätigung zentraler Einwände. Sie macht nicht jede damalige Gegenbehauptung richtig. Sie widerlegt aber die moralische Anklage, eine einzige Bevölkerungsgruppe habe die Pandemie getragen. Rechtlich wird daraus kein automatischer Schadenersatz. Politisch entsteht daraus eine Verpflichtung.
Der Staat muss offenlegen, wer welche Informationen besaß, welche Aussagen bewusst zugespitzt wurden und welche Maßnahmen auch der Verhaltenslenkung dienten. Wo konkrete rechtswidrige Eingriffe und individuelle Schäden nachweisbar sind, müssen Gerichte sie prüfen. Wo das bestehende Haftungsrecht die gesellschaftliche Dimension nicht erfassen kann, bleibt die Frage eines gesetzlichen Entschädigungsmodells.
Eine Demokratie darf in einer Krise vereinfachen. Sie darf warnen, empfehlen und auch eingreifen. Sie darf aber keine wissenschaftliche Eindeutigkeit vorspiegeln, die ihre eigenen Fachleute nicht bestätigen. Denn Vertrauen zerbricht nicht dort, wo der Staat Unsicherheit eingesteht. Es zerbricht dort, wo er Gewissheit inszeniert und die Akten später etwas anderes zeigen.
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